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Burschenschaft: Darf von Verfassungsschutz beobachtet werden
Der Altherrenverband einer Burschenschaft klagt vergeblichgegen seine Beobachtung durch den Verfassungsschutz. Auch seine Erwähnung imVerfassungsschutzbericht muss er hinnehmen, sagt das Verwaltungsgericht (VG)Mainz.
Im März 2024 gelangte das Land Rheinland-Pfalz zu demErgebnis, dass eine bestimmte Burschenschaft politisch ziel- undzweckgerichtete Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnungverfolge und daher vom Verfassungsschutz zu beobachten sei. Dies teilte dasLand im April 2024 öffentlichkeitswirksam mit. In dem im Juni 2025vorgestellten Verfassungsschutzbericht des Landes für das Jahr 2024 wurde dieBurschenschaft unter der Rubrik "Das Netzwerk der »Neuen Rechten»" erwähnt.
Der Altherrenverband der Burschenschaft macht geltend, dieBurschenschaft befasse sich nicht mit Parteipolitik, sondern allein mit derstudentischen und akademischen Brauchtumspflege. Wenn überhaupt, komme alsBeobachtungsobjekt nur die aktive Burschenschaft in Betracht, die vom Altherrenverbandabzugrenzen sei. Die Belege des Landes seien substanzlos, die angelastetenEinzeläußerungen der Burschenschaft nicht zurechenbar. Zudem liege das alleslange zurück. Der Altherrenverband beanstandete auch die konkrete Darstellungim Verfassungsschutzbericht. Zudem sei nur unzureichend Akteneinsicht gewährtworden, da die Verwaltungsakte in großen Teilen Schwärzungen enthalte.
Das VG Mainz wies die Klage ab. Für den Verdacht, dieBurschenschaft verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen, lägen tatsächlicheAnhaltspunkte vor. Daher sei die Einstufung als Beobachtungsobjekt desVerfassungsschutzes rechtens.
Das Land habe die aktive Burschenschaft und denAltherrenverband der Burschenschaft zutreffend als untrennbare Gemeinschaftbehandelt. Schließlich sehe sie sich selbst als solche, was unter anderem ihr Webauftrittbelege. Die in dem Einstufungsvermerk enthaltenen Belege bildeten – trotz derdarin wegen geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen enthaltenen Schwärzungen – diedie Entscheidung tragenden Umstände auch hinreichend ab.
Die gewonnenen Erkenntnisse seien auch mit Blick auf diezeitliche Komponente weiter verwertbar. Beachtenswerte Distanzierungen odereine Neuausrichtung der Burschenschaft seien nicht ersichtlich. Den gewonnenenErkenntnissen komme auch ein politischer Hintergrund zu: Hierfür sprächeninsbesondere der Satzungszweck der Burschenschaft, die Themen und Inhalte derdurch sie organisierten Vortragsveranstaltungen sowie die politischenVernetzungen einer Vielzahl ihrer Mitglieder.
Die den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungentragenden Erkenntnisse setzten sich zusammen aus eigenen Äußerungen vonMitgliedern der Burschenschaft, aus dem öffentlichen Auftreten derBurschenschaft in den sozialen Medien, aus der Auswahl der Vortragsreferentenwie -themen im Rahmen von Veranstaltungen sowie der Pflege intensiverVernetzungen und Beziehungen zu einschlägigen anderen Organisationen.
Die festgestellten Bestrebungen seien nicht allein auf eineinnere Haltung beschränkt, sondern auch darauf gerichtet, wesentlich auf dieMeinungsbildung insbesondere junger Menschen prägenden Einfluss zu nehmen.Gerade in ihrer Gesamtheit rechtfertigen die Erkenntnisse für das Gerichtinsoweit eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz.
Letztlich hatte das VG auch an der konkreten Darstellung derBurschenschaft im Verfassungsschutzbericht keine rechtlichen Bedenken. Diesesei inhaltlich korrekt sowie sachlich und mit der gebotenen Zurückhaltungerfolgt.
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 27.11.2025, 1 K63/25.MZ, nicht rechtskräftig