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Blindengeld: Nicht bei psychogener Blindheit

02.03.2026

Wer an so genannter psychogener Blindheit leidet, hat keinenAnspruch auf Blindengeld. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG)Nordrhein-Westfalen im Fall einer Frau entschieden, die gegen den LandschaftsverbandWestfalen-Lippe geklagt hatte.

Der Landschaftsverband hatte den von der Frau gestelltenBlindengeldantrag unter Hinweis auf die Ergebnisse eines Gutachtens derAugenklinik Dortmund abgelehnt. Im Klageverfahren holte der Landschaftsverbandein weiteres augenfachärztliches Gutachten der Universitätsklinik Tübingen ein.Darin hieß es, bei der objektiven Messung sei für das eine Auge der Klägerineine beinahe normale Sehschärfe von 0,8 und für das andere Auge eine noch sehrgute Sehschärfe von 0,6 ermittelt worden. Die Befundkonstellation und dieAngaben der Klägerin bei der Untersuchung seien typisch für eine funktionelleSehstörung nicht-organischer Ursache; es komme aber auch eine bewussteSimulation oder Aggravation infrage.

Die Klägerin berief sich hiernach auf das Vorliegen einerpsychogenen Blindheit. Psychogene Sehstörungen sind dadurch charakterisiert,dass die das Auge betreffenden und gegebenenfalls neurologischen Untersuchungenkeinen pathologischen organischen Befund ergeben, der die Sehstörungen erklärenkann. Sie gelten als meist reversibel und können etwa durch Traumata oderpsychische Belastungen verursacht werden. Das Verwaltungsgericht wies die Klageab. Die Berufung blieb ebenfalls erfolglos.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des12. Senats des OVG ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob die Klägerin an einerpsychogenen Blindheit beziehungsweise Sehstörung leidet. Denn eshandele sich dabei jedenfalls nicht um eine Störung des Sehvermögens im Sinnedes Landesblindengeldrechts. Voraussetzung dafür sei eine die Sehfähigkeitbetreffende Hirnschädigung oder eine organische Störung des Sehapparates. Einsolcher Befund sei bei der Klägerin nicht gegeben und läge auch bei Annahme einerpsychogenen Blindheit nicht vor. Störungen, die allein seelischer Natur sindund keinen körperlich feststellbaren pathologischen Hintergrund haben, würdenvom Landesblindengeldrecht nicht erfasst.

Die Differenzierung zwischen organischen oder psychogenenBlindheitsursachen verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.Eine psychogene Blindheit sei – im Unterschied zu einer organisch bedingten –grundsätzlich heilbar. Ungeachtet dessen sind insbesondere nach den Ergebnissendes zuletzt eingeholten Gutachtens der Universitätsklinik Tübingen auch intatsächlicher Hinsicht bei der Klägerin keine Störungen des Sehvermögens voneinem für die Annahme faktischer Blindheit hinreichenden Schweregradnachgewiesen.

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann dieKlägerin Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom27.02.2026, 12 A 1170/23

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