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Betriebsgelände: Keine Räum- und Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen

03.12.2025

Ein Lkw-Fahrer liefert Mitte Januar 2024 Waren auf dem Betriebsgeländeeines Unternehmens im Münchner Umland an. Beim Öffnen der Plane rutscht er aufeiner – seinen Angaben nach – nicht erkennbaren Eisplatte aus und bricht sichdas Handgelenk. Er macht das Unternehmen dafür verantwortlich und begehrt vondiesem Schmerzensgeld. Das Amtsgericht (AG) München schließt einen solchenAnspruch aus.

Der Lkw-Fahrer habe nicht nachweisen können, dass dasUnternehmen seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. LautOberlandesgericht (OLG) München dürften an die Räum- und Streupflicht aufParkplätzen nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie fürFußgängergehwege. Ein Parkplatz sei in erster Linie zur Aufnahme des ruhendenKfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen alsFußgänger benutzt werden muss, dürfe er andererseits rechtlich nicht einfachwie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb müsse derVerkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieserbelebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen.

Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz sei sach-und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. DerVerkehrssicherungspflichtige müsse deshalb jedenfalls für eine Möglichkeit zumgefahrlosen Verlassen des Parkplatzes beziehungsweise zum gefahrlosenWiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen. Dabei schulde er indes keineperfekten Lösungen. Er müsse lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die vonwinterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen müssesich der Nutzer selbst vorsehen, fasst das AG die Rechtsprechung des OLGzusammen.

Gemessen an diesen Maßstäben fehle es bereits an einerallgemeinen Glättebildung, da das Vorhandensein vereinzelter Glättestellennicht ausreiche, fährt das AG München fort. Nach dem Vortrag des Geschädigtenseien mehrere Eisplatten vorhanden gewesen, von allgemeiner Glättebildung habeer nicht gesprochen. Auch begründe die Tatsache, dass der Mann gestürzt ist,für sich allein nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung derStreupflicht durch das Unternehmen. Dieses war laut AG München nicht verpflichtet,das gesamte Betriebsgelände flächendeckend zu streuen. Auch habe es nicht dafürsorgen müssen, dass der Lkw-Fahrer beim Aussteigen oder unmittelbar neben demFahrzeug auf gestreuten Boden tritt.

Amtsgericht München, Urteil vom 25.02.2025, 173 C 24363/24, rechtskräftig

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