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Beschädigter Gullydeckel: Stadt haftet nach Sturz eines Motorradfahrers nicht

20.02.2026

Gerade auch Motorradfahrer müssen sich im Grundsatz dengegebenen Straßenverhältnissen anpassen und ihre Fahrweise darauf einrichten.Das hält das Landgericht (LG) Frankenthal fest. Ein Mann, der mit seinemMotorrad in einem ausgebrochenen Gully hängengeblieben und gestürzt war, bleibtauf seinem Schaden sitzen.

Der Motorradfahrer hatte geltend gemacht, er sei beimÜberfahren eines am Rand ausgebrochenen Gullys mit dem Hinterrad hängengeblieben und gestürzt. Die Beschädigung habe etwa 20 Zentimeter in der Längeund in der Spitze zehn Zentimeter Breite aufgewiesen. Die Stadt verwies darauf,dass es sich um einen Ausbruch von Asphalt am Gullyschacht von weniger alseinem halben Quadratmeter gehandelt habe.

Der Motorradfahrer wollte über 6.000 Euro von der Stadthaben. Doch das LG wies die Klage ab. Zwar sei die Stadt verpflichtet, allesNotwendige für einen ausreichend sicheren Straßenzustand zu tun. Eine absoluteSicherheit könne jedoch nicht gefordert werden. Vielmehr seien die öffentlichenVerkehrswege grundsätzlich in einem Zustand hinzunehmen, wie sie sich demBenutzer erkennbar darbieten.

Für ein Motorrad gelte dies ebenso uneingeschränkt. EineVerkehrssicherungspflicht bestehe regelmäßig nur bei Schlaglöchern aufverkehrswichtigen Straßen mit einer Tiefe von mindestens 15 Zentimetern, wasfür das Gericht hier nicht feststellbar gewesen sei.

Der Motorradfahrer bleibt also auf seinem Schaden sitzen;der Straßenbelag wurde zwischenzeitlich ausgebessert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zumPfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich.

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 10.02.2026, 3 O181/2, nicht rechtskräftig

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