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Berlin: Keine nextbike-Mieträder auf öffentlichem Straßenland

22.01.2026

Mietfahrräder des Verleihunternehmens nextbike dürfenvorerst nicht mehr auf öffentlichem Straßenland des Landes Berlin zurVermietung angeboten werden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburghat eine entsprechende Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts (VG)bestätigt.

Das Unternehmen nextbike betreibt in Berlin ein öffentlichesFahrradverleihsystem – unter anderem im stationsungebundenenFree-Floating-Modell. Dabei werden Fahrräder ohne feste Stationen imöffentlichen Raum bereitgestellt. Kunden können sie über eine App buchen. Nachder Nutzung können die Fahrräder innerhalb einer so genannten Flex-Zone wiederzurückgegeben werden.

Bis zum 30.06.2025 betrieb nextbike das System auf derGrundlage eines mit dem Land geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages underhielt jeweils befristete Sondernutzungserlaubnisse. Über eine Fortsetzungdieses Modells konnten sich die Beteiligten nicht einigen. nextbike betrieb seinFahrradvermietungsgeschäft jedoch weiter. Eine Sondernutzungserlaubnisbeantragte das Unternehmen nicht. Daraufhin forderte die Berliner Senatsverwaltunges im Juli 2025 sofort vollziehbar auf, das gewerbliche Anbieten der Räder imöffentlichen Straßenraum des Landes zu unterlassen und die im Stadtgebietverteilten 6.500 Mietfahrräder unverzüglich zu entfernen. Der Eilantrag vonnextbike beim VG Berlin hatte keinen Erfolg.

Das OVG hat diese Entscheidung bestätigt. Die Beschwerde vonnextbike sei den Erwägungen des erstinstanzlichen Beschlusses nicht überzeugendentgegengetreten, der maßgeblich auf das aus dem Geschäftsmodell derAntragstellerin resultierende Regulierungsbedürfnis abgestellt habe, das sichaus der besonders intensiven Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlandes durchdie sehr große Anzahl von Mietfahrrädern ergibt. Die Fahrräder würden häufigverkehrsbehindernd auf Gehwegen stehen oder liegen und beeinträchtigten damitden Gemeingebrauch anderer Verkehrsteilnehmer erheblich.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom19.01.2026, OVG 6 S 114/25, unanfechtbar

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