Amtliche Richtsatzsammlung des BMF: Auf dem Prüfstand
Abtreibungskliniken: Keine versammlungsrechtliche Bannmeile
Beim Autofahren: Kein Tippen auf E-Zigaretten-Display
Wer am Steuer eine E-Zigarette bedient, muss mit einem erheblichenBußgeld rechnen. Das zeigt der Fall eines Kölner Autofahrers, der während derFahrt die Stärke seiner E-Zigarette auf dem Touchdisplay geändert hatte: Ermuss 150 Euro Geldbuße bezahlen; zusätzlich droht ihm die Eintragung einesPunktes in Flensburg.
Auf der Autobahn hatten zwei Polizisten beobachtet, wie derMann am Steuer seines Wagens Tippbewegungen auf einem Gerät vornahm. DieBeamten gingen von der Nutzung eines Mobiltelefons aus. Die Stadt Siegburgverhängte gegen den Autofahrer deshalb eine Geldbuße über 150 Euro.
Der Betroffene legte Einspruch ein: Er habe kein Handybenutzt, sondern seine E-Zigarette bedient. Weiter half ihm das nicht. Das AmtsgerichtSiegburg subsumierte auch die Benutzung einer solchen E-Zigarette unter das"Handy-Verbot" des § 23 Absatz 1a Straßenverkehrsordnung (StVO).
Die vom OLG Köln zur Fortbildung des Rechts zugelasseneRechtsbeschwerde des Autofahrers hatte in der Sache keinen Erfolg. Das Tippenauf dem Touchdisplay einer E-Zigarette zur Veränderung ihres Stärkegradsverstößt auch nach Auffassung der Kölner Richter gegen das Verbot der Nutzungelektronischer Geräte durch Fahrzeugführende gemäß der – wiederholt geänderten –Vorschrift des § 23 Absatz 1a StVO.
Eine E-Zigarette mit Touchdisplay sei ein Gerät mit"Berührungsbildschirm" im Sinne des § 23 Absatz 1a Satz 2 StVO. Zudemhalte eine solche auch Informationen bereit, wenn die veränderte Dampfstärkeauf einem Touchdisplay angezeigt wird (§ 23 Absatz 1a Satz 1 StVO). Zwar besteheder Zweck einer E-Zigarette in erster Linie in der Produktion von Dämpfen zumEinatmen. Die Regelung der Dampfstärke über ein Touchdisplay stelle aber eineHilfsfunktion dar, die ihre Hauptfunktion unterstützt.
Ihre Bedienung begründe auch ein erheblichesAblenkungspotential für den Fahrzeugführer, das sich nicht von der Veränderungder Lautstärke eines Mobiltelefons unterscheide, betont das OLG. Daher liege inder Einstellung der Dampfstärke über das Touchdisplay ein verbotswidrigesBenutzen.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 25.09.2025, III-1 ORbs139/25, rechtskräftig