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Bei Eingliederung in die Betriebsorganisation von Ryanair: Kein sozialversicherungsrechtliches "Out-Sourcing" von Piloten
Den Möglichkeiten, Piloten als selbstständige Auftragnehmerzu beschäftigen, sind Grenzen gesetzt. Die zur Begründung einer Selbständigkeitgewählte Vertragsgestaltung lässt tatsächlich nur den Schluss auf eineabhängige Beschäftigung bei der irischen Fluggesellschaft Ryanair zu. Das hatdas Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in einem Musterverfahren entschieden.
Die Klägerin ist ein in der Rechtsform der Limited Company(Ltd.) eingetragenes Unternehmen mit Sitz in Großbritannien und ohneNiederlassung in Deutschland. Ihr Geschäft bestand darin, für die zum Verfahrenbeigeladene Fluggesellschaff Ryanair Piloten zur Verfügung zu stellen, die vondeutschen Flugbasen aus von Ryanair eingesetzt wurden. Grundlage hierfür warein im Jahr 2007 mit Ryanair geschlossener Vertrag, durch den die Klägerinverpflichtet wurde, ein Verzeichnis über einen Pool qualifizierter Pilotenvorzuhalten, auf die Ryanair exklusiven Zugriff hatte. Die Poolmitgliedersollten zur Mannschaft der von Ryanair betriebenen Maschinen des Typs Boeing737 gehören und ihren Dienst jeweils bis zu 900 Stunden pro Jahr verrichten.
Die Klägerin schloss wiederum mit den Piloten selbst – beziehungsweiseseit 2009 mit in Irland registrierten Gesellschaften (Ltds.), derenGesellschafter und Direktoren die Piloten waren – Verträge. Darinverpflichteten sich die einzelnen Piloten beziehungsweise Ltds. gegenüber derKlägerin, Ryanair zur Verfügung zu stehen beziehungsweise die vertraglichvereinbarten Flugstunden durch den jeweils benannten Piloten ("Firmenvertreter")bei Ryanair zu erbringen. Die Vergütung der Pilotentätigkeit erfolgte – nachAbzug einer Gebühr – durch die Klägerin an die einzelnen Piloten beziehungsweisedie Ltds. nach den Vorgaben von Ryanair.
Gegen die Beitragsnachforderung der DeutschenRentenversicherung Bund (DRV) setzte sich die Klägerin erfolgreich zur Wehr undobsiegte vor dem Sozialgericht (SG) Berlin. Nicht die Klägerin seiArbeitgeberin der Piloten und damit Beitragsschuldnerin gewesen, sondernvielmehr Ryanair selbst. Die Piloten seien als abhängig Beschäftigte in diebetriebliche Organisation von Ryanair eingegliedert gewesen.
Das LSG hat auf die Berufung der DRV die Entscheidung desSG im Wesentlichen bestätigt. Die Piloten seien – die Anwendbarkeit desdeutschen Sozialversicherungsrechts unterstellt – ihrer Tätigkeit im Rahmeneines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nachgegangen. Sie seien in denBetrieb und die Arbeitsabläufe von Ryanair vollständig eingegliedert gewesenund hätten ihre Tätigkeit in gleicher Weise wie die bei Ryanair direktangestellten Piloten im Rahmen des Dienstplans von Ryanair ausgeübt.Unternehmerische Freiheiten hätten ihnen nicht zugestanden.
Die "Zwischenschaltung" der Ltds. habe hieranletztlich nichts geändert. Die Klägerin sei aber nicht Arbeitgeberin dieserabhängig Beschäftigten – auch nicht im Rahmen eines Dienstleistungsvertragesmit Ryanair beziehungsweise einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung – gewesenund damit auch nicht Schuldnerin der Sozialversicherungsbeiträge, sondernlediglich Vermittlerin und Zahlstelle für die von Ryanair vorgegebenenEntgelte. Sie könne daher auch nicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträgeherangezogen werden. Darüber, ob deutsches Sozialversicherungsrecht angesichtsdes grenzüberschreitenden Sachverhalts überhaupt zur Anwendung kommt, hatte dasLSG deshalb nicht mehr zu befinden.
Ob Ryanair als Arbeitgeberin der Piloten nun tatsächlichdie Beiträge zur Sozialversicherung nachzahlen muss – vorliegend wären dies fürknapp zehn Jahre und die im entschiedenen Verfahren beigeladenen fünfPilotinnen und Piloten rund 357.000 Euro, während sich die geltend gemachteGesamtforderung, hinsichtlich derer noch ein weiteres Verfahren bei dem SGBerlin anhängig ist, auf knapp 7.400.000 Euro beläuft – war nicht Gegenstanddes Verfahrens. Ryanair war laut LSG zum Verfahren lediglich beigeladen.
Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Es besteht dieMöglichkeit, beim Bundessozialgericht die Zulassung zu beantragen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.01.2026,L 16 BA 48/23, nicht rechtskräftig