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Bei Ausbeutung: Auch Kunden im Nagelstudio sollen sich strafbar machen können

21.10.2025

Um dem Kampf gegenMenschenhandel und sexuelle Ausbeutung mehr Schlagkraft zu verleihen, will dieBundesregierung das Strafgesetzbuch (StGB) anpassen. Mit dem Gesetzentwurf desBundesjustizministeriums sollen zudem neue europäische Vorgaben in diesenBereichen umgesetzt werden.

Bisher seien dieTatbestände unübersichtlich und die Anforderungen an die Beweisbarkeit derkomplexen Tatbestandsmerkmale teils zu hoch. Diese Schwierigkeiten derStrafverfolgung zeigten sich in den niedrigen Verurteilungszahlen im Bereichdes Menschenhandels, so das Justizministerium.

Über dieRichtlinienumsetzung hinaus sehe der Gesetzentwurf daher eine grundlegendeReform der Menschenhandelsdelikte (§§ 232 bis 233a StGB) sowie der Tatbeständezur sexuellen Ausbeutung (insbesondere §§ 180a, 181a StGB) vor.

Der Tatbestand desMenschenhandels (§ 232 StGB) soll entsprechend der geänderten europäischenVorgaben überarbeitet und auf neue Formen der Ausbeutung ausgeweitet werden.Zukünftig sollen auch die Ausbeutungsformen der Leihmutterschaft, der Adoptionund der Zwangsheirat erfasst sein.

Der Gesetzentwurfsieht in einem neuen § 232a StGB erstmals eine Nachfragestrafbarkeit in Bezugauf alle Ausbeutungsformen des Menschenhandels vor. Bislang kennt das deutscheStrafrecht eine Nachfragestrafbarkeit in Bezug auf Menschenhandel nur, soweites um die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen geht (so genannteFreierstrafbarkeit zum Schutz von Opfern von Zwangsprostitution oder anderersexueller Ausbeutung). Künftig soll sich aber auch strafbar machen, wer andereDienstleistungen von Personen in dem Wissen in Anspruch nimmt, dass diesePersonen ausgebeutet werden (zum Beispiel in einem Nagelstudio oder im Rahmeneines Bauvorhabens).

Die Tatbestände zumSchutz von Personen, die der Prostitution nachgehen, vor sexueller Ausbeutungsollen überarbeitet und besser auf das Menschenhandelsstrafrecht abgestimmtwerden. Die Strafrahmen sollen angehoben werden. Für den Grundtatbestand desMenschenhandels soll beispielsweise zukünftig eine Höchstfreiheitsstrafe vonzehn Jahren statt bisher fünf Jahren gelten.

Weiter will dieRegierung den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Ausbeutung bei sexuellenHandlungen gegen Entgelt durch neue Tatbestände verbessern. Dazu sollen diebisher auf verschiedene Vorschriften verteilten Straftatbestände zurVeranlassung, Ausbeutung und Inanspruchnahme entgeltlicher sexueller Handlungenvon Kindern und Jugendlichen neu strukturiert, ausgeweitet und mit höherenStrafen belegt werden. Die Neuregelung diene damit auch der weiteren Umsetzungder aktuellen Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und dersexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie, so dasBundesjustizministerium.

Der Gesetzentwurf ist jetzt an die Länder und Verbändeversendet und auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums veröffentlichtworden. Die interessierten Kreise können bis zum 28.11.2025 Stellung nehmen.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, PMvom 20.10.2025

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