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Bearbeitung von Billigkeitsmaßnahmen: Eigenverantwortung der Finanzämter gestärkt

13.08.2025

In gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder wird die Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und der sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben neu geregelt.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Erweiterte Zuständigkeiten der Finanzämter:

  • Stundungen bis 100.000 € können nun zeitlich unbegrenzt in eigener Zuständigkeit gewährt werden.

  • Billigkeitsmaßnahmen bis 20.000 € (z. B. Erlass, abweichende Festsetzung, Verzicht auf Zinsen) ebenfalls in eigener Zuständigkeit.

  • Säumniszuschläge können bei sachlicher Unbilligkeit unbegrenzt erlassen werden – ohne Zustimmung höherer Behörden.

Oberfinanzdirektion muss zustimmen bei:

  • Stundungen bis 250.000 € (zeitlich unbegrenzt) oder über 100.000 € (bis 12 Monate).

  • Billigkeitsmaßnahmen bis 100.000 €.

  • Absehen von Festsetzungen über 25.000 €.

  • Niederschlagungen über 250.000 € (außer bei Insolvenzforderungen).

Die oberste Landesfinanzbehörde ist zuständig bei Überschreitung dieser Grenzen.

Keine Zustimmung erforderlich bei:

  • Ratenzahlungsvereinbarungen nach § 6 Abs. 4 AStG (neue Fassung ab 1. Juli 2021).

  • Restrukturierungsplänen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen.

  • Insolvenzforderungen im Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren.

Präzisierungen zur Berechnung der Zuständigkeitsgrenzen:

  • Jede Steuerart und jeder Veranlagungszeitraum wird separat betrachtet.

  • Steuerliche Nebenleistungen gelten als eigener Hauptbetrag, wenn sie betroffen sind.

  • Bei Maßnahmen über mehrere Jahre wird der Gesamtbetrag zusammengerechnet.

Ablehnungskompetenz:

  • Finanzämter und Oberfinanzdirektionen dürfen Anträge unabhängig von der Höhe ablehnen, wenn sie als unbegründet gelten.

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 7.8.2025

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