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Außengastronomie am Brüsseler Platz in Köln: Muss nicht früher schließen
Die Stadt Köln darf die einer Gaststättenbetreiberin erteilte Sondernutzungserlaubnis für deren Außengastronomie auf dem Brüsseler Platz nicht daran knüpfen, dass sie bereits um 22.00 Uhr geschlossen wird. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen mit einem Eilbeschluss entschieden und damit den anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Köln geändert.
Auf dem Brüsseler Platz werden auf öffentlichen Flächen Außengastronomien mit insgesamt circa 700 Plätzen betrieben. In der Vergangenheit hatte die Stadt die hierfür notwendigen und den Gaststättenbetreibern erteilten Sondernutzungserlaubnisse daran geknüpft, dass die Außengastronomien um 23.30 Uhr schließen. Im Jahr 2023 verpflichtete das OVG die Stadt dazu, geeignete Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Nachtruhe auf dem Brüsseler Platz ab 22.00 Uhr zu ergreifen. In der Folge fügte die Stadt Köln unter anderem den aktuellen Sondernutzungserlaubnissen für den Brüsseler Platz die Auflage hinzu, dass die Außengastronomie bereits um 22.00 Uhr zu schließen ist. Die Stadt hatte diese Regelung im Wesentlichen auf im Dezember 2024 durchgeführte Lärmmessungen gestützt. Diese hätten, so die Stadt, ergeben, dass schon eine nur mäßig ausgelastete Außengastronomie um 22.00 Uhr die relevanten Grenzwerte überschreite.
Mit ihrem dagegen gerichteten Eilantrag war eine der betroffenen Gaststättenbetreiberinnen beim VG Köln noch erfolglos geblieben. Ihre Beschwerde hatte nun beim OVG Erfolg.
Die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Außengastronomiebetriebe liege zwar im Ermessen der Stadt, so das OVG. Allerdings müsse sie ihre Entscheidungen auf einer vollständigen und zutreffenden Tatsachengrundlage treffen. Dies sei in Bezug auf die Schließzeit von 22.00 Uhr nicht der Fall. Aus den Ergebnissen der im Dezember 2024 durchgeführten Messungen ergebe sich nicht, dass die festgestellten Grenzwertüberschreitungen der Außengastronomie zuzuordnen sind. Denkbar sei auch, dass diese von sonstigen anwesenden oder den Brüsseler Platz überquerenden Kleingruppen ausgegangen sein könnten. Die Verwaltungsakte der Stadt enthielten auch ansonsten keine Anhaltspunkte für besondere Lärmbelästigungen, die der Außengastronomie zuzuordnen wären, wie etwa konkrete, auf einzelne Betriebe bezogene Lärmbeschwerden der Anwohner.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.09.2025, 11 B 892/25, unanfechtbar