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Aufgelöste Versammlung: Polizei darf keine Schmerzgriffe (mehr) anwenden
Die BerlinerPolizei hätte gegenüber einem Klimaaktivisten, der an einer Sitzblockadeteilnahm, keine Schmerzgriffe anwenden dürfen. Das hatte das Verwaltungsgericht(VG) Berlin entschieden. Jetzt hat das Oberverwaltungsgericht (OVG)Berlin-Brandenburg den Antrag der Polizei, die Berufung gegen das VG-Urteilzuzulassen, abgelehnt.
Das VG Berlin hatteentschieden, dass die Polizei zwar grundsätzlich Schmerzgriffe anwenden dürfe.Hier sei das aber unverhältnismäßig gewesen. Die Versammlung sei bereitsaufgelöst gewesen und es hätten sich nur noch wenige Personen auf der Fahrbahnbefunden. Auch hätten genug Einsatzkräfte zur Verfügung gestanden. Die Polizeihätte den Mann daher ohne Schmerzgriffe wegtragen können.
Die Polizei sah dasanders und beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG.Erfolg hatte sie damit nicht. Das OVG lehnte den Antrag ab.
Dabei hat esoffengelassen, ob der Würdigung des Einzelfalls durch das VG zu folgen ist.Denn auf diese Frage komme es hier nicht an, weil schon die gesetzlichenAnforderungen an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes nicht erfüllt seien.
Die BerlinerPolizei habe der Beweiswürdigung des VG lediglich eine eigene abweichendeWürdigung entgegengehalten. Sie hätte jedoch aufzeigen müssen, weshalb das VGvon einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist beziehungsweise weshalbdessen Würdigung willkürlich erscheint oder Natur- und Denkgesetze sowieallgemeine Erfahrungssätze missachtet.
OberverwaltungsgerichtBerlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2026, OVG 6 N 63/25, unanfechtbar