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Auf nassem Boden ausgerutscht: Kein Schmerzensgeld
Ein Mann rutscht ineinem Krankenhaus auf nassem Boden aus. Kurz zuvor war ein Reinigungsfahrzeugan ihm vorbeigefahren. Das hätte ihm eine hinreichende Warnung sein müssen,meint das Landgericht (LG) Flensburg und schließt einen Schmerzensgeldanspruchaus.
Ein Fotograf machteFotos in einem Krankenhaus für dessen Internetseite. Ein Mitarbeiter desKrankenhauses fuhr mit einer Saug- und Wischmaschine am Fotografen vorbei,wobei unklar ist, ob dabei auch der Boden gereinigt wurde. Anschließendrutschte der Fotograf aus und zog sich eine schwere Knieverletzung zu.Hierdurch war er über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig. Im Nachgangforderte er vom Krankenhaus die Zahlung von Schadensersatz für seinenVerdienstausfall sowie ein Schmerzensgeld.
Das LG hat dieKlage abgewiesen. Der Fotograf habe nicht beweisen können, dass der Boden imKrankenhaus aufgrund des Betriebes der Reinigungsmaschine nass gewesen sei. ImÜbrigen hätte sich jedoch auch hieraus keineVerkehrssicherungspflichtverletzung des Krankenhauses ergeben, da dieReinigungsmaschine nach der Schilderung des Fotografen deutlich wahrnehmbargewesen sei.
Grundsätzlich seienVorkehrungen, beispielsweise durch Hinweisschilder, an solchen Orten zuschaffen, wo sich Personen ansonsten nicht ohne Weiteres auf den Beginn derRutschgefahr einstellen können. Unabhängig von der Frage, ob dieReinigungsmaschine eingeschaltet gewesen ist, hätte der Mitarbeiter desKrankenhauses aufgrund der Lautstärke der Reinigungsmaschine darauf vertrauendürfen, dass andere Personen die Reinigungsmaschine wahrnehmen und sich auf denZustand eines gewischten Bodens einstellen.
LandgerichtFlensburg, Urteil vom 28.08.2025, 3 O 231/24, nicht rechtskräftig