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Auch für "Gratis"-Rikscha-Fahrten: Genehmigung erforderlich

26.08.2025

Auch wer "Gratis"-Rikscha-Fahrten im Münchener Englischen Garten anbietet, handelt gewerblich und benötigt eine Genehmigung. Das hält das Amtsgericht (AG) der Landeshauptstadt fest.

Ein Münchner Rikscha-Fahrer bot regelmäßig im Bereich des Englischen Gartens Dienste für Fahrgäste, insbesondere Touristen an, ohne über eine Genehmigung für gewerbliche Tätigkeiten der Bayerischen Schlösser- und Seenverwaltung zu verfügen. Um Fahrgäste anzuwerben, brachte der Rikscha-Fahrer auf seiner Rikscha die Aufschrift "Gratis" an. Die Bayerische Schlösser- und Seenverwaltung verhängte gegen ihn ein Bußgeld von 55 Euro. Hiergegen wehrte sich dieser vor dem AG München im Wege des Einspruchs.

Der "Gratis-Rikscha-Fahrer" behauptete, er sei zwar regelmäßig im Englischen Garten, fahre dort jedoch nur "einfach so" mit der Rikscha herum und nehme Leute mit. Er nehme kein Geld von Fahrgästen an.

Weiter halfen diese Ausführungen dem Mann nicht: Das AG München verurteilte ihn wegen Verstoßes gegen die städtische Verordnung über die staatliche Parkanlage Englischer Garten zu einem Bußgeld von 55 Euro.

Ein Zeuge, ebenfalls Rikscha-Fahrer, habe angegeben, den Betroffenen seit Sommer 2023 beinahe täglich im Münchner Innenstadtbereich, insbesondere auch im Bereich des Englischen Gartens, mit Fahrgästen fahrend anzutreffen. Er warte auch regelmäßig neben den anderen, lizenzierten Rikscha-Fahrern auf Fahrgäste. Er habe mehrfach beobachtet, wie der Betroffene gezielt Personen ansprach, die aussahen, als würden sie überlegen, eine Rikscha-Fahrt durchführen zu wollen. Die Personen seien sodann in die Rikscha gestiegen und weggefahren.

Das AG München zeigte sich daher davon überzeugt, dass der Betroffene regelmäßig gegen § 2 Nr. 3 der städtischen Verordnung über die staatlichen Parkanlagen Englischer Garten, welche die Erbringung gewerblicher Tätigkeiten untersagt, verstößt. Dass der Betroffene dort Rikscha-Fahrten durchführt, sei durch den Zeugen bestätigt worden.

Die von ihm angebotene Tätigkeit sei auch gewerblich, so das Gericht weiter. Es komme für das Merkmal der Gewerblichkeit nicht darauf an, ob bewusst ein Entgelt für eine Tätigkeit eingefordert wird, sondern darauf, ob die Tätigkeit auf das dauerhafte Erzielen von Einnahmen ausgelegt ist. Davon ging das AG hier aus. Allein aufgrund der Dauerhaftig- und Häufigkeit der vom Betroffenen durchgeführten Fahrten hatten die Richter keine Zweifel daran, dass dieser ein Geschäftsmodell geschaffen hat, mit dem er unter der Bewerbung einer vorgeblichen "Gratis-Fahrt" die Fahrgäste dazu bringt, ihm als "Trinkgeld" oder "Freiwillige Spende" Geld zu überlassen. Dieses Vorgehen scheine sich für den Betroffenen zu lohnen, da er so bewusst die Gebühren einer Genehmigung für die Schlösser- und Seenverwaltung erspart und nicht an die festgelegten Tarife gebunden ist. Hierfür spricht aus Sicht des AG auch, dass der Betroffene nach den Angaben des Zeugen gegenüber anderen Fahrern auch damit geprahlt habe, keine Genehmigung zu haben und zu brauchen.

Amtsgericht München, Urteil vom 05.08.2024, 1111 OWi 238 Js 219698/23, rechtskräftig

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