Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Arbeitnehmer: Weniger Steuern und neue S...

Arbeitnehmer: Weniger Steuern und neue Steuererleichterungen in 2021

04.02.2021

Auf neue Steuererleichterungen für Arbeitnehmer im Jahr 2021 weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.

Während sich die Steuererleichterungen der vergangenen Jahre auf den Einzelnen nur minimal ausgewirkt haben, bleibe 2021 deutlich mehr vom Gehalt übrig, so die gute Nachricht der Lohnsteuerhilfe. Die geänderten Steuerregelungen könnten bei Durchschnittsverdienern Auswirkungen im dreistelligen Bereich bringen, bei Gutverdienern sogar im vierstelligen. Den entscheidenden Beitrag zu mehr Gehalt auf dem Konto leiste der zurückgefahrene Solidaritätszuschlag. Fünfeinhalb Prozent auf die Einkommensteuer stünden deswegen am Monatsende bei den meisten Beschäftigten auf dem Lohnzettel nun mehr drauf.

Weiter sei der Einkommensteuertarif angepasst worden. Der Grundfreibetrag belaufe sich seit dem 01.01.2021 auf 9.744 Euro bei Alleinstehenden und 19.488 Euro bei Ehepaaren. Bis zu dieser Grenze bleibe das Einkommen steuerfrei. Zudem seien die Eckwerte erhöht worden, sodass sich die Einkommensgrenzen verschieben, bei denen der nächsthöhere Steuersatz zum Tragen kommt. Dadurch wird laut Lohnsteuerhilfe sichergestellt, dass man trotz einer Lohnerhöhung nicht plötzlich weniger Geld auf dem Gehaltskonto wegen eines höheren Steuersatzes vorfindet.

Die Steuergrenzen würden regelmäßig an die Inflation angepasst. Jedoch sei die aktuelle Anpassung besser ausgefallen, weil die den neuen Steuergrenzen zugrunde gelegte allgemeine Preissteigerung in der Realität durch Corona geringer ausgefallen sei, so die Lohnsteuerhilfe. Das führe zu einer kleinen Steuerentlastung für die Bürger. Durch die Verschiebung der Eckwerte zur Berechnung des Steuersatzes seien die Grenzen für den Spitzensteuersatz von 57.052 Euro auf 57.919 Euro und den Reichensteuersatz von 270.501 Euro auf 274.613 Euro angehoben worden.

Weiter seien höhere Altersvorsorge-Beiträge absetzbar. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtungen, landwirtschaftlichen Alterskassen und Rürup-Renten könnten bis zu neuen Höchstbeträgen steuerlich abgesetzt werden. Werden die Höchstgrenzen durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammengerechnet nicht ausgeschöpft, könne der Arbeitnehmer freiwillige Zahlungen in die Rentenversicherung vornehmen, die bis zur Höchstgrenze steuerbegünstigt sind. Die neuen jährlichen Höchstgrenzen lägen bei 25.787 Euro für Alleinstehende und 51.574 Euro für Ehepaare. Von diesen Maximalbeträgen wirkten sich derzeit allerdings nur 92 Prozent als Sonderausgaben steuermindernd aus.

Die Entfernungspauschale sei neu geregelt worden. Bis zum 20. Kilometer des einfachen Arbeitsweges bleibe sie unverändert bei 30 Cent je Kilometer. Liegt die Arbeitsstätte also im näheren Umkreis, ändere sich nichts. Ab dem 21. Kilometer sei sie seit 01.01.2021 jedoch auf 35 Cent angestiegen. Diese Erhöhung komme Fernpendlern mit längeren Arbeitswegen zugute, so die Lohnsteuerhilfe. Das gelte unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel, sodass auch beispielsweise Bahnfahrer steuerlich davon profitieren könnten. Ebenfalls Nutzen ziehen könnten Beschäftigte, die bei doppelter Haushaltsführung an den Wochenenden zu ihrer Familie nach Hause fahren. Der jährliche Höchstbetrag für die Entfernungspauschale bleibe unverändert bei 4.500 Euro, wenn man nicht mit dem eigenen Auto in die Arbeit fährt.

Weiter sei eine Mobilitätsprämie neu eingeführt worden. Geringverdiener, die mit ihrem Einkommen unter dem jährlichen Grundfreibetrag liegen und somit keine Einkommensteuer zahlen, hätten von der Entfernungspauschale nichts, erläutert die Lohnsteuerhilfe. Müssen sie einen längeren Weg zur Arbeitsstätte zurücklegen, so können sie ab 01.01.2021 die neue Mobilitätsprämie nutzen und würden damit vom Fiskus gefördert. Interessant sei die Mobilitätsprämie ebenfalls für Auszubildende, die noch keine Steuern zahlen. Der Antrag könne mit der Steuererklärung für 2021 erstmals 2022 gestellt werden. Die Prämie gelte vorerst befristet bis Ende 2026.

Ihre Berechnung sei recht kompliziert. Dafür müsse die übliche Entfernungspauschale berechnet und geprüft werden, inwieweit die 1.000-Euro-Arbeitnehmerpauschale überschritten wird. Nur der Betrag, der darüber liegt, fließe in die weitere Berechnung mit ein. Danach werde die Differenz des Einkommens zum Grundfreibetrag betrachtet. Um die Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie zu berechnen, müsse dann vom Werbungskostenüberhang die Differenz zum Grundfreibetrag abgezogen werden. Ist das Ergebnis noch positiv, machten von dieser Bemessungsgrundlage nun 14 Prozent den endgültigen Betrag der Mobilitätsprämie aus.

Schließlich gebe es eine neue Pauschale für Homeoffice. Wer von zu Hause aus arbeitet, benötige täglich mehr Heizung, mehr Wasser und mehr Strom für Notebook, Monitore und Smartphone. Dazu entgehe Arbeitnehmern die tägliche Entfernungspauschale, da die Fahrten ins Büro entfallen. Steuerpflichtige, die während der Corona-Pandemie im Homeoffice arbeiten und kein gesondertes Arbeitszimmer haben, wären nach der bisherigen Regelung leer ausgegangen. Hier schaffe die neue Homeoffice-Pauschale für die beiden Jahre 2020 und 2021 Abhilfe. Sie gelte auch für diejenigen, die ihre Arbeit in einer kleinen Arbeitsecke oder vom Wohnzimmer aus erledigen, und betrage fünf Euro pro Arbeitstag. Für jedes Veranlagungsjahr sei sie auf 600 Euro beschränkt, sodass maximal 120 Arbeitstage im vertrauten Heim gefördert werden. Da die neue Homeoffice-Pauschale genau wie die Entfernungspauschale unter die Werbungskosten fällt, bringe sie aber erst dann einen Vorteil, wenn die jährlichen Werbungskosten die Tausender-Marke überschritten haben, betont die Lohnsteuerhilfe.

Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 02.02.2021

Mit Freunden teilen