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Arbeitnehmer: Lohnsteuerliche Behandlung unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeiten ab dem Kalenderjahr 2026
Mahlzeiten, diearbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegebenwerden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach derSozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Dies gilt seit 2014 gemäß § 8Absatz 2 Satz 8 Einkommensteuergesetz auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmerwährend einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einerdoppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung voneinem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60Euro nicht übersteigt.
Wie dasBundesfinanzministerium (BMF) mitteilt, sind die Sachbezugswerte ab demKalenderjahr 2026 durch die 16. Verordnung zur Änderung derSozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt worden. Demzufolge betrage derWert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2026 gewährt werden, für ein Mittag-oder Abendessen 4,57 Euro und für ein Frühstück 2,37 Euro. Bei Vollverpflegung(Frühstück, Mittag- und Abendessen) seien die Mahlzeiten mit dem Wert von 11,50Euro anzusetzen.
Im Übrigen verweistdas BMF in seinem aktuellen Schreiben auf R 8.1 Absatz 7 und 8 derLohnsteuer-Richtlinien 2023 sowie auf sein Schreiben zur Reform dessteuerlichen Reisekostenrechts vom 25.11.2020 (BStBl. I Seite 1228).
Das aktuelleSchreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des BMF(www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft undVerwaltung/Steuern/Veröffentlichungen zu Steuerarten/Lohnsteuer als pdf-Datei zurAnsicht und zum Abruf bereit.
Bundesfinanzministerium,Schreiben vom 29.12.2025, IV C 5 - S 2334/00088/007/013