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Arbeiten statt Ferien: Was für die Steuer gilt

28.07.2025

Viele Schüler nutzen die unterrichtsfreie Zeit, um einen Ferienjob auszuüben. Aber auch Ferienjobs sind grundsätzlich steuerpflichtig. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.

In der Praxis falle jedoch meist keine Einkommensteuer an, weil das Jahreseinkommen von Schülern häufig unter dem so genannten Grundfreibetrag bleibe (12.096 Euro für das Jahr 2025).

Es gebe verschiedene Möglichkeiten, wie der Nebenjob steuerlich behandelt wird. Zunächst sei es jedoch wichtig, die Vorschriften und Altersgrenzen des Jugendschutzgesetzes zu beachten, so der BdSt.

Je nach Stundenlohn – es bestehe kein Anspruch auf Mindestlohn – falle der zeitliche Arbeitsumfang unterschiedlich aus. Bei einem Verdienst von bis zu 556 Euro im Monat handele es sich um eine geringfügige Beschäftigung, die über die Minijob-Zentrale angemeldet und pauschal mit zwei Prozent versteuert werden kann. Dann spielten die Einnahmen für das Finanzamt keine Rolle mehr.

Wird der Minijob nicht pauschal versteuert und hat der Arbeitgeber die entsprechenden Daten wie die Steuer-ID, würden Schüler meist in die Lohnsteuerklasse I eingestuft. Es würden dann keine Steuern einbehalten, da der Verdienst zu niedrig ist. Auch besteht laut BdSt keine Steuererklärungspflicht, es sei denn, der Schüler hat weitere Einkünfte, zum Beispiel aus Vermietung.

Werden dem Arbeitgeber die Daten (ELStAM) nicht mitgeteilt oder liegt eine Zweitbeschäftigung vor, müsse er die Lohnsteuer grundsätzlich nach Steuerklasse VI abrechnen. Dann falle bereits bei geringen Löhnen Lohnsteuer an. Darüber hinaus könnten kurzfristige Ferienjobs, bei denen Schüler mehr als 556 Euro im Monat verdienen, pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Diese Pauschalsteuer übernehme der Arbeitgeber. Voraussetzung sei, dass der Ferienjob nur gelegentlich und nicht regelmäßig wiederkehrend ausgeübt wird. Es seien maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage und ein durchschnittlicher Tagesverdienst von 150 Euro erlaubt. Schüler, die mehr verdienen oder länger arbeiten, müssen laut BdSt unter Umständen Steuern zahlen. Sie könnten sich aber die einbehaltenen Steuern bei einem Einkommen unter dem Grundfreibetrag über eine freiwillige Steuererklärung erstatten lassen.

Zu beachten sei neben der Steuer auch die Sozialversicherungspflicht. Für Schüler, die in den Ferien mehr als 556 Euro verdienen, greife meist die kurzfristige Beschäftigung, die sozialversicherungsfrei bleibt, solange sie nicht mehr als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage pro Jahr dauert und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 25.07.2025

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