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Ansprüche Kredit gebender Bank: Nicht vom Anwendungsbereich eines Kapitalanleger-Musterverfahrens erfasst

06.03.2026

Die Ansprüche einer Kredit gebenden Bank fallen nicht in denAnwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes. Mit dieserBegründung hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen Beschluss, mit dem ein inerster Instanz anhängiger Zivilprozess im Hinblick auf ein im Zusammenhang mitdem Wirecard-Skandal geführtes Kapitalanleger-Musterverfahren ausgesetzt wordenwar, für unwirksam erklärt.

Die klagende Bank hatte der – inzwischen insolventen –Wirecard AG Kredit gewährt. Von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verlangtsie Schadensersatz mit dem Vorwurf, diese habe bei der Prüfung der Jahres- undKonzernabschlüsse der Wirecard AG in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt.Wegen vergleichbarer Vorwürfe einer Vielzahl von Kapitalanlegern wird derzeitein Kapitalanleger-Musterverfahren geführt.

Das mit der Sache befasste erstinstanzliche Gericht hat dasVerfahren der Bank gemäß § 8 Absatz 1 Kapitalanlagen-Musterverfahrensgesetz (KapMuGin der bis zum 19.07.2024 geltenden Fassung; KapMuG 2012) mit Blick auf diesesMusterverfahren ausgesetzt. Die Bank hält das für unzulässig.

Das Oberlandesgericht hat die gegen den Aussetzungsbeschlussgerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegerichtzugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Bank die Aufhebung dervorinstanzlichen Entscheidungen, um den Rechtsstreit in erster Instanzfortführen zu können.

Der BGH hat die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben unddie Fortsetzung des Verfahrens vor dem Landgericht angeordnet. Er hatentschieden, dass die Aussetzung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 KapMuG 2012voraussetzt, dass die geltend gemachten Klageansprüche in den Anwendungsbereichdes Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes fallen. Daran fehle es vorliegend.Denn die Bank sei bereits nicht vom persönlichen Anwendungsbereich desKapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes erfasst. Auf die Frage, ob derBestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers eine öffentlicheKapitalmarktinformation im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 1 KapMuG 2012 ist, kam eslaut BGH für die Entscheidung nicht an.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.02.2026, III ZB 22/24

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