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Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen: Anwendungsschreiben zur Sonderabschreibung nach § 7b EStG neu gefasst
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben, das die Anwendung der Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) regelt, neu gefasst. Hintergrund sind mehrere neue Gesetzesregelungen zu der Thematik.
So wurde mit Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 04.08.2019 mit § 7b EStG eine neue Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen eingeführt. Mit Artikel 1 Nr. 27 Buchstabe e des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 wurden der Anwendungsbereich des § 7b EStG auf den Veranlagungszeitraum 2018 erweitert (§ 52 Absatz 15a Satz 1 EStG) und der Abzug als Werbungskosten ermöglicht (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 7 EStG).
Mit Artikel 4 Nr.2 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 20.12.2022 wurde die Sonderabschreibung nach § 7b EStG in modifizierter Form wieder ermöglicht. Mit Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness vom 27.03.2024 wurde der zeitliche Anwendungsbereich der Sonderabschreibung verlängert und die maßgeblichen Kostenbezugsgrößen (Baukostenobergrenze und maximale Bemessungsgrundlage) aufgrund der veränderten Realitäten im Bausektor angehoben.
Das Schreiben ist laut BMF ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in allen offenen Fällen anzuwenden. Es ersetzt die BMF-Schreiben vom 07.07.2020 (BStBl I S. 623), vom 21.09.2021 (BStBl I S. 1805) und vom 29.05.2024.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 21.05.2025, IV C 3 - S 2197/00009/011/024