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Amtliche Richtsatzsammlung des BMF: Auf dem Prüfstand
Eine Diskothek ist kein Restaurant. Daher kann bei derSchätzung der Getränkeumsätze einer solchen auch nicht auf dieRohgewinnaufschlagsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums(BMF) für Gastronomiebetriebe zurückgegriffen werden. Das hat derBundesfinanzhof (BFH) in Bezug auf eine Diskothek entschieden, bei der dieKassen für die Getränkeumsätze nicht ordnungsgemäß geführt worden waren.
Über den entschiedenen Fall hinaus interessant ist dasUrteil laut BFH zum einen deshalb, weil es darlegt, dass im Fall einerSchätzung von Besteuerungsgrundlagen (§ 162 Abgabenordnung – AO) der innereBetriebsvergleich, der an die Daten und Verhältnisse des geprüften Betriebsselbst anknüpft, im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich, der sich aufstatistische Durchschnittswerte der betreffenden Branchen stützt, grundsätzlichals die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen ist. Das müssten Finanzamt undFinanzgericht bei der Ausübung des ihnen im Rahmen einer Schätzung zustehendenErmessens (§ 5 AO) berücksichtigen, auch wenn sie bei der Wahl ihrerSchätzungsmethoden grundsätzlich frei sind.
Zum andern befasse sich das Urteil mit denMindestanforderungen, die Datensammlungen oder Datenbanken der Finanzverwaltungerfüllen müssen, wenn sie in einem Gerichtsverfahren berücksichtigt werdensollen. Fragen hierzu hatte der erkennende X. Senat schon mit seinem Beschlussvom 14.12.2022 (X R 19/21) aufgeworfen, mit dem er das BMF aufgefordert hatte,dem Revisionsverfahren beizutreten. Nun hat der Senat erhebliche Zweifel darangeäußert, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des BMF in ihrer bisherigenForm als Grundlage für eine Schätzung eignet. Er begründet das mit derfehlenden statistischen Repräsentativität der zur Ermittlung der Richtsätzeherangezogenen Daten einerseits und dem kategorischen Ausschluss bestimmterGruppen von Betrieben bei der Ermittlung der Richtsatzwerte andererseits.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.06.2025, X R 19/21