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Altgesellen: Dürfen väterlichen Handwerksbetrieb übernehmen
In zwei Fällen hatdas Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz es zwei Altgesellenermöglicht, ihre väterlichen Betriebe zu übernehmen. Es hat die Handwerkskammerdazu verpflichtet, den Söhnen Ausübungsberechtigungen zu erteilen. Damit dürfensie – auch ohne Meister zu sein – die Betriebe in Zukunft leiten.
Die Männerarbeiteten jeweils seit 2004 als Gesellen in den väterlichen Familienbetrieben,einem Maler- und Lackiererbetrieb und einem Steinmetz- undSteinbildhauerbetrieb. Nach einigen Jahren übernahmen sie in engerZusammenarbeit mit ihren Vätern auch die Arbeiten eines leitenden Angestellten.
Die Handwerkskammerlehnte die Erteilung von Ausübungsberechtigungen für die zulassungspflichtigenHandwerke ab. Die Betriebsleitung liege bei den Vätern, die alsHandwerksmeister in die Handwerksrolle eingetragen sind. Angesichts derüberschaubaren Betriebsgröße sei kein Raum für eine weitere Person in leitenderTätigkeit. Eine faktische Betriebsleitung durch einen Gesellen ohneMeisterprüfung könne als rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht anerkanntwerden. Beide Gesellen hätten ausreichend Zeit gehabt, die Meisterprüfungabzulegen.
DasVerwaltungsgericht Koblenz blies in dasselbe Horn: Die Söhne hätten über Jahrehinweg die Handwerksbetriebe ihrer Väter in leitender Tätigkeit geführt. Diesehätten damit zusammen mit ihren Vätern jeweils Konstrukte praktiziert, die aufdie Vermeidung des grundsätzlichen Erfordernisses eines meistergeführten Handwerksbetriebesausgerichtet gewesen seien. Aus Rechtsgründen könne dies nicht als Tätigkeitenin leitender Stellung im Sinne von § 7b Absatz 1 Nr. 2 Satz 1 Handwerksordnunganerkannt werden.
Auf die jeweiligeBerufung der Kläger änderte das OVG die Urteile ab und verpflichtete dieHandwerkskammer, die Ausübungsberechtigungen für die Altgesellen zu erteilen.
Diese hätten inUmsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) jeweils dieVoraussetzungen für eine Ausübungsberechtigung nach § 7b der Handwerksordnungerfüllt. Insbesondere hätten sie in ihrem Handwerk bereits mehr als 20 Jahregearbeitet und davon deutlich mehr als vier Jahre auch in leitender Stellungmit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen. § 7b Absatz 1 derHandwerksordnung enthalte keine Vorgaben zur Betriebsgröße oder zurBetriebsform. Die für eine Ausübungsberechtigung erforderliche Berufserfahrungvon mindestens vier Jahren in leitender Stellung könne daher auch in Klein- undKleinstbetrieben erworben werden.
Die Gesellen hättenauch nicht handwerksrechtlich unzulässig die väterlichen Betriebe bereitsübernommen. Die Betriebsleitung sei nämlich durch die Väter alsHandwerksmeister tatsächlich noch ausgeübt worden. Aus der arbeitsteiligenZusammenarbeit eines Handwerksmeisters mit einem Altgesellen könne nichtgeschlossen werden, dass der Handwerksmeister keine eigene Betriebsleitung mehrausübe, solange die unternehmerische und fachlich-technischeLetztverantwortlichkeit bei ihm verbleibe. Dies sei in den Handwerksbetriebenjeweils der Fall gewesen.
Das OVG hat die Revisionjeweils nicht zugelassen: Das BVerwG habe die maßgeblichen rechtlichen Fragenbereits geklärt. Gegen die Nichtzulassung der Revisionen kann Beschwerdeeingelegt werden.
OberverwaltungsgerichtRheinland-Pfalz, Urteile vom 07.10.2025, 6 A 10529/25.OVG und 6 A 10586/25.OVG