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Aktivrente: Steuerberaterverband weist Finanzministerium auf Praxisfragen hin

13.01.2026

Seit Anfang 2026ist die Aktivrente in Kraft – die Steuerbefreiung für Menschen, die nachErreichen des Rentenalters weiter abhängig beschäftigt bleiben.

Mit demAktivrentengesetz will der Gesetzgeber die Weiterbeschäftigung vonArbeitnehmenden über die Regelaltersgrenze hinaus steuerlich fördern. Der DeutscheSteuerberaterverband (DStV) wies wiederholt auf offene Fragen undUngleichbehandlungen hin, insbesondere auf die fehlende Einbeziehung vonUnternehmern und Selbstständigen, wie den Freien Berufen.

Bereits vorInkrafttreten des Gesetzes habe das Bundesfinanzministerium (BMF) Praxisfragenfür einen FAQ-Katalog gesammelt, so der DStV. Er habe zahlreiche Hinweise beigesteuert:

Da dieSteuerbefreiung an die Sozialversicherungspflicht anknüpft, fordere der DStVeine zeitnahe Klarstellung zu komplexen Abgrenzungsfällen. So solle das BMFklarstellen, was bei nicht klassisch versicherungspflichtigen Beschäftigten,Angehörigen der Freien Berufe und (Gesellschafter-)Geschäftsführern gilt. Zudemrege der DStV an, dass der FAQ-Katalog klar benennt, welche Lohnarten – überden laufenden Arbeitslohn hinaus – von der Steuerbegünstigung erfasst sind.

Der Freibetrag fürdie Aktivrente könne im Lohnsteuerabzug nur bei einem Arbeitgeberberücksichtigt werden – auch wenn er dort nicht vollständig ausgeschöpft wird.Der DStV rege daher an, nicht genutzte Freibetragsanteile in weiterenBeschäftigungsverhältnissen über entsprechende Angaben in derEinkommensteuererklärung 2026 berücksichtigen zu können.

Zudem fordere derDStV eine verständliche Darstellung der technischen Umsetzung der Aktivrente imFAQ-Katalog – dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieLohnsteuerbescheinigung 2026 nach Aussagen des BMF nicht mehr angepasst werdenkönne.

DeutscherSteuerberaterverband e.V., PM vom 12.01.2026

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