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Agrarförderung: Keine anlasslose Pflicht zum Nachweis der Nutzungsberechtigung

12.11.2025

Im Rahmen des Förderprogramms Entwicklung von Umwelt,Landwirtschaft und Landschaft – EULLa – (Programmteil "VertragsnaturschutzAcker") dürfen Nachweise über die Berechtigung der Nutzung bei tatsächlichbewirtschafteten Flächen nur in Zweifelsfällen angefordert werden. Das ergibtsich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz.

Der Landkreis Mayen-Koblenz bewilligte dem Kläger auf Antragfür das Jahr 2022 Fördermittel aus dem genannten Programm. Dabei sperrte er dieAuszahlung für Flächen, für die der Kläger trotz Aufforderung keineNutzungsberechtigung nachgewiesen hatte. Einige dieser Flächen stehen imEigentum der Ortsgemeinde Weitersburg. Für diese Parzellen mit dem Klägerbestehende Pachtverträge hatte die Ortsgemeinde bereits im Jahr 2010 gekündigt.Gegen die Versagung der Fördermittel klagte der Kläger. Er meint, aus den einschlägigenVorschriften ergebe sich keine Pflicht, die Nutzungsberechtigung fürbewirtschaftete Parzellen schriftlich nachzuweisen.

Die Klage hatte weit überwiegend Erfolg. Der Kläger, so dieKoblenzer Richter, habe Anspruch auf die begehrte Förderung mit Ausnahme fürdie im Eigentum der Ortsgemeinde Weitersburg stehenden Flurstücke. Für die ohneAnlass geforderte Vorlage von (schriftlichen) Nachweisen für dieNutzungsberechtigung in Bezug auf tatsächlich und nach den Vorgaben desProgramms bewirtschaftete Flächen gebe es keine rechtliche Grundlage. DieAnforderung von Nachweisen sei vielmehr an bestimmte Kriterien geknüpft.

Dabei müsse es bei dem die Agrarförderung maßgeblichenGesichtspunkt der tatsächlichen Nutzung als Anknüpfungspunkt verbleiben. Denndie tatsächliche Nutzung landwirtschaftlicher Flächen spreche grundsätzlich fürein entsprechendes Nutzungsrecht. Demjenigen, der die Flächen tatsächlichselbstständig programmgemäß bewirtschafte, dürften Fördermittel nurvorenthalten werden, wenn ausreichend belastbare Gründe vorlägen,beispielsweise, wenn offensichtlich keine Nutzungsberechtigung bestehe. Das seivorliegend nur in Bezug auf die Flurstücke der Fall, die im Jahr 2022 imEigentum der Ortsgemeinde Weitersburg standen und für die wirksamePachtverträge mit dem Kläger fehlten.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17.09.2025, 4 K1358/24.KO

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