Affen-Diebstahl: Jugendstrafe ist rechtskräftig
Ein junger Mann muss wegen des Diebstahls einesAffenweibchens und anderer Delikte für drei Jahre und sechs Monate insGefängnis. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das entsprechende Urteil desLandgerichts (LG) Chemnitz bestätigt.
Der Angeklagte fuhr mit einem Mitangeklagten an Ostern 2024zum Leipziger Zoo, um dort einen Affen zu stehlen. Beide hatten zuvor mitFreunden auf Instagram ein Video gesehen, in dem ein Affe an einem Auto"schraubte". Daraufhin wollten sie auch einen Affen besitzen, um ihreFreunde damit zu beeindrucken, dass sie mit ihrem "eigenen" Affengemeinsam an Autos basteln können. Im Leipziger Zoo fingen sie dasBartaffenweibchen Ruma ein und verbrachten es nach Chemnitz in eine von ihnenund ihren Freunden genutzte Garagenanlage, wo sie Ruma einige Tagebeherbergten. In dieser Zeit "spielten" die Angeklagten mit derAffendame und verpflegten sie. Weiterhin machten sie "Selfies" undVideos mit Ruma und nahmen sie in ihre "Clique" auf. Als ihnen das medialeEcho zu groß wurde, brachten sie den Affen nach Leipzig zurück und stellten ihnin einem Park in einem Karton ab. Dort wurde Ruma von Passanten entdeckt.
Es folgten weitere Taten: Einige Tage später brach derAngeklagte mit dem genannten Mittäter in ein Motorrad-Geschäft ein. Dortentwendeten sie hochwertige Motorräder, die – auch aufgrund eines Unfalls –schwer beschädigt wurden. Mit einem weiteren Mitangeklagten überfielen sie amnächsten Tag eine Tankstelle, wobei sie eine echt aussehende Spielzeugpistole benutzten.Etwa eine Woche später brachen die drei in ein Autohaus ein und stahlen zweihochmotorisierte Fahrzeuge. Auch diese wurden in der Folge stark beschädigt.Als die Polizei einen der Wagen einige Tage darauf entdeckte und sicherstellenwollte, entzog sich der Angeklagte zunächst dem polizeilichen Zugriff, leistetegegen seine Festnahme Widerstand und verletzte dabei zwei Polizeibeamte.
Das LG verurteilte den Angeklagten wegen drei Fällen desDiebstahls, schwerer räuberischer Erpressung und Widerstands gegenVollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung. Der BGH erkannte beider Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler. Da die Mitangeklagten gegendas Urteil des LG kein Rechtsmittel eingelegt haben, ist dieses nunrechtskräftig.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2025, 5 StR 456/25