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Ärztliche Zwangsmaßnahmen: Sollen künftig auch außerhalb eines Krankenhauses möglich sein

27.02.2026

Wenn betreute Personen sich weigern, eine erforderlicheärztliche Behandlung an sich vornehmen zu lassen, müssen sie bisher in einKrankenhaus verbracht und dort stationär behandelt werden – notfalls mit Zwang.Dieser strikte Krankenhausvorbehalt soll gelockert werden. DasBundesjustizministerium hat dazu einen Gesetzentwurf vorgelegt. Mit denÄnderungen sollen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) umgesetztwerden.

Die Anpassungen betreffen in erster Linie die Frage, anwelchem Ort solche Maßnahmen vorgenommen werden dürfen, wenn sie grundsätzlichzulässig sind. Künftig sollen ärztliche Zwangsmaßnahmen in eng begrenztenAusnahmefällen auch außerhalb eines Krankenhauses vorgenommen werden können –etwa in der Einrichtung, in der die betreute Person lebt. Dass soll immer danngelten, wenn die die Durchführung im Krankenhaus oder die Verbringung dorthinfür die betroffene Person unzumutbar ist.

Allerdings hält das Bundesjustizministerium dieVoraussetzungen dafür sehr eng: Der Ort, an dem die Maßnahme stattdessendurchgeführt werden soll, soll nahezu Krankenhausstandard haben müssen. Zudemdarf die Behandlung außerhalb des Krankenhauses nicht dafür sorgen, dass eineBeeinträchtigung der Gesundheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder anderergrundrechtlich geschützter Rechtspositionen des Betreuten von vergleichbaremGewicht droht.

Mit den Änderungen solle sichergestellt werden, dass eineärztliche Zwangsbehandlung "ultima ratio" bleibt, also letztesMittel. Diesen Grundsatz habe auch das BVerfG besonders betont, so dasJustizministerium. Gleichzeitig solle sichergestellt werden, dass der Wille derBetroffenen, etwa aus einer Patientenverfügung, festgestellt und beachtet wird.Das alles solle dafür sorgen, dass die Selbstbestimmung der Betroffenenmöglichst weitgehend gewährleistet wird.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, PMvom 26.02.2026

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