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Abtreibungskliniken: Keine versammlungsrechtliche Bannmeile

02.10.2025

Das Schwangerschaftskonfliktgesetz schreibt umAbtreibungskliniken keine Bannmeile vor, in der abtreibungskritischeMeinungsäußerungen generell verboten sind. Die Beschränkung einerentsprechenden Versammlung in der Nähe einer Arztpraxis in Regensburg ist nachdem Gesetz nur zulässig, wenn es im Einzelfall Anhaltspunkte dafür gibt, dassdadurch ein unzulässiger Druck auf Schwangere ausgeübt wird. Dies hat derBayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden.

Die Antragstellerin ist ein eingetragener Verein, der sichgegen Abtreibungen engagiert. Der Verein zeigte im Februar 2025 bei der StadtRegensburg zehn Versammlungen an. Diese sollten einmal am Ende jedes Monats desrestlichen Jahres 2025 stattfinden. Dabei sollte unter anderem jeweils eineKundgebung etwa 30 bis 40 Meter vor dem Eingang eines Ärztezentrums abgehaltenwerden.

Die Stadt Regensburg machte im Juli 2025 zur Auflage, dassdie Zwischenkundgebung bei den folgenden Versammlungen mindestens 100 Meterentfernt vom Ärztezentrum stattfinden müsse. Andernfalls seien so genannteGehsteigbelästigungen im Sinne des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zubefürchten. Durch die Kundgebungen werde erheblicher Druck auf Schwangereausgeübt, die sich im Ärztezentrum zu einer Abtreibung beraten lassen wollten.

Das Verwaltungsgericht (VG) Regensburg gab dem gegen dieAuflage gerichteten Eilantrag statt. Der BayVGH bestätigte diese Entscheidung.Das VG habe zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen, unter denen dasSchwangerschaftskonfliktgesetz eine unzulässige Belästigung von Schwangerenannehme, nicht zu erwarten seien. Durch die Versammlungen werde der Zugang zumÄrztezentrum nicht versperrt. Die Betroffenen würden zwar mit der Meinung derVersammlungsteilnehmer konfrontiert. Anders als die Stadt Regensburg meine,gebe es aber um Praxen keine 100 Meter große Bannmeile, in der eineMeinungskundgabe per se untersagt sei.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unddes Bundesverwaltungsgerichts sowie nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz setzeeine Versammlungsbeschränkung einen unzulässigen Druck auf Schwangere voraus.Es gebe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schwangeren durch dieVersammlungsteilnehmer derart bedrängt würden, dass der Weg zur Praxis zu einem"Spießrutenlauf" werde. Die Kundgebungen fänden in 30 bis 40 MeterEntfernung zum Eingang und zudem auf der anderen Seite einer breiten Straße statt.Nach Beobachtungen der Polizei sei etwa bei der Kundgebung im März 2025lediglich leise gebetet und keine Passanten angesprochen worden. Die Kundgebungsei am Haupteingang des Ärztezentrums kaum wahrnehmbar gewesen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2025,10 C 25.1591, 10 CS 25.1672, unanfechtbar

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