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20.000 Euro zu Ostern: Kein steuerfreies "übliches Gelegenheitsgeschenk"
Ein Vater schenktseinem Sohn zu Ostern 20.000 Euro. Dafür muss der Beschenkte nun Schenkungssteuerzahlen. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz stellt klar: Ein solcherGeldbetrag sei kein "übliches Gelegenheitsgeschenk". Das gelte auchdann, wenn es sich um eine sehr wohlhabende Familie handle.
Der heute 60 Jahrealte Kläger erhielt von seinem im Jahr 2023 verstorbenen Vater seit März 2006mehrfach Geldschenkungen zwischen 10.000 Euro und 50.000 Euro, einmal sogar inHöhe von 100.000 Euro. Die Gesamtsumme belief sich bis zur hier streitigen Geldschenkungzum Osterfest 2015 bereits auf 450.000 Euro und überstieg damit den für denKläger maßgeblichen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro, der innerhalb von zehnJahren genutzt werden kann. Bis Juli 2017 erreichten die Schenkungen einenGesamtbetrag in Höhe von insgesamt 610.000 Euro.
Der Vater desKlägers erzielte in den Jahren 2013 bis 2022 Einkünfte aus einer Beteiligung aneiner GmbH & Co. KG zwischen rund 1,7 Millionen und 3,7 Millionen Eurojährlich. Das Vermögen des verstorbenen Vaters belief sich im Zeitpunkt derSchenkung zum Osterfest im Jahr 2015 auf rund 30 Millionen Euro.
In seinerErbschaftsteuererklärung gab der Kläger an, innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraumsvor dem Tod des Vaters insgesamt acht Geldschenkungen erhalten zu haben, dieals "übliche Gelegenheitsgeschenke" nach dem Erbschaftsteuergesetz steuerfreiseien, unter anderem auch die streitige Geldschenkung zu Ostern vom 31.03.2015in Höhe von 20.000 Euro.
Für diese Schenkunghatte der Kläger nach Ansicht des Finanzamtes zwar keine Erbschafts-,allerdings Schenkungssteuer zu bezahlen, die es in Höhe von 1.400 Eurofestsetzte. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos.
Das FG vertritt dieAuffassung, dass es sich bei dem gesetzlichen Begriff "üblicheGelegenheitsgeschenke" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handle, derdurch Auslegung des Gerichts zu konkretisieren sei. Danach dürfe sich dieÜblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks nicht nach den Gewohnheiten bestimmterBevölkerungskreise beziehungsweise den Vermögensverhältnissen des Schenkersoder des Beschenkten richten. Ansonsten könnten nur bei besonders vermögendenSchenkern besonders wertvolle Gelegenheitsgeschenke steuerfrei sein, währenddas gleiche Geschenk in weniger begüterten Kreisen unüblich und dahersteuerpflichtig wäre. Dadurch könnten in wohlhabenden Gesellschaftskreisengrößere Werte unbesteuert zugewendet werden.
Eine solcheDifferenzierung werde zwar in der Literatur überwiegend als gerechtfertigterachtet, weil in verschiedenen Bevölkerungskreisen unterschiedlicheAuffassungen über die Üblichkeit von Geschenken bestünden. Das FG lehnt einsolches Ergebnis hingegen unter anderem wegen des Gleichheitssatzes (Artikel 3Absatz 1 Grundgesetz) ab, weil sich die Üblichkeit derartigerGelegenheitsgeschenke am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung zuorientieren habe. Es kam daher zum Ergebnis, dass die streitige Schenkung einesGelbetrages von 20.000 Euro zum Osterfest bei einer Gesamtwürdigung allerUmstände des Einzelfalles nicht mehr als "übliches Gelegenheitsgeschenk"angesehen werden könne und daher steuerpflichtig sei.
Das FG ließ dieRevision zum Bundesfinanzhof zu, unter anderem zur Klärung der Frage, ob zurBestimmung der Üblichkeit auf die Auffassung breiter Bevölkerungskreise/dieallgemeine Verkehrsanschauung zurückgegriffen werden könne oder ob dieÜblichkeit in den Bevölkerungskreisen des Schenkers beziehungsweise desBeschenkten entscheidend sein sollten.
FinanzgerichtRheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.2025, 4 K 1564/24, nicht rechtskräftig