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© AdobeStock/Anastasiia

Zur Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen / Meldungen 22.12.2023, Hans-Ulrich Liebern

Im Hinblick auf die aktuelle Änderung bei den Photovoltaikanlagen sind viele verunsichert bezüglich der Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen aus dem Unternehmensvermögen. Wir bringen Licht ins Dunkel:

In der Vergangenheit (vor dem 1. Januar 2023) ist eine gemischt-genutzte Photovoltaikanlage regelmäßig dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden und der Betreiber hat unter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage in Anspruch genommen. Der Betreiber musste in diesem Fall neben der Lieferung des erzeugten Stroms auch eine unentgeltliche Wertabgabe für den selbstgenutzten Strom der Besteuerung unterwerfen.

Nach Einführung des Nullsteuersatzes erklären viele Betreiber eine Entnahme der Photovoltaikanlage zum Nullsteuersatz, um dann eine unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich des selbst genutzten Stroms nicht mehr der Besteuerung unterwerfen zu müssen. Laut Stellungnahme der Finanzämter in Nordrhein-Westfalen ist eine Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage hiernach nur möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90% der Anlage für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden.

Dies wird bei folgenden Konstellationen angenommen:

  • ein Teil des mit der Anlage erzeugten Stroms wird z.B. in einer Batterie gespeichert
  • die Autobatterie des privat genutzten Fahrzeugs wird mit Hilfe einer Wall-Box geladen
  • es wird eine Wärmepumpe verwendet. Auf die konkrete Wärmepumpe (Luft-Luft-Wärmepumpe; Luft-Wasser-Wärmepumpe etc.) kommt es nicht an.

Diese Vereinfachungsregelung ist auch dann anzuwenden, wenn nach der Entnahme tatsächlich mehr als 10% des erzeugten Stroms weiterveräußert wird.

Die Entnahme kann entweder im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. in der Umsatzsteuerjahressteuererklärung oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Die Erklärung bedarf insoweit grundsätzlich keiner weiteren Erläuterung. Die Erklärung kann noch bis zum 11. Januar 2024 rückwirkend auf den 1. Januar 2023 abgeben werden.

Hinweis: Nach der Entnahme der Photovoltaikanlage stellt die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber weiterhin eine unternehmerische Tätigkeit dar. Die Lieferung ist steuerbar und zum Steuersatz von 19% steuerpflichtig. Allerdings kann die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommen. Dann wird die Steuer nicht erhoben. Hat der Betreiber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung beim Erwerb der Anlage verzichtet, ist er allerdings für fünf Jahre gebunden.

Lesen Sie auch:

Hinweise des NRW-Finanzministeriums zu Photovoltaik

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