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Veräußerung eines Mitunternehmeranteils: Zur Versteuerung von "Earn-Out-Zahlungen"

01.02.2024, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/23784

Im Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils sind neben dem Festkaufpreis zu leistende gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern. Sie erhöhen den im Jahr der Veräußerung entstandenen Veräußerungsgewinn nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Er stellt zudem klar, dass dies auch für so genannte Earn-Out-Klauseln gilt, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreisbestandteile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist.

Eine Earn-Out-Klausel definiert in einem Kaufvertrag einen Anteil des Kaufpreises, der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgsabhängig bezahlt wird. Das Entstehen solcher Kaufpreisforderungen ist also bei der Veräußerung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss. Damit, so der BFH, wirkten diese variablen Kaufpreisbestandteile nicht auf den Veräußerungszeitpunkt zurück. Sie seien genauso zu behandeln wie (andere) gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisforderungen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.11.2024, IV R 9/21

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