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Steuertipp: Auch unter Denkmalschutz ist das Grundstück nicht "0 Euro" wert

26.05.2025, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/tipp-des-tages/show/id/1030015

Der Vermieter eines denkmalgeschützten Gebäudes kann nicht durchsetzen, dass der Wert des Grundstücks bei der Berechnung der Abschreibung für Anschaffung (AfA) auf »0 Euro« gesetzt wird. Seine Begründung, das Grundstück sei »nicht selbstständig verkehrsfähig« und damit wertlos, konnte nicht durchdringen. Die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes rechtfertigt nicht (auch nicht mit Blick auf den erforderlichen Instandhaltungsaufwand) die Abzinsung des zugehörigen Bodenwerts. Auch bei unter Denkmalschutz stehenden Objekten ist eine Kaufpreisaufteilung in Grund und Boden sowie Gebäude für AfA-Zwecke zwingend durchzuführen und nicht der gesamte Kaufpreis abschreibungsfähig. (FG Köln, 2 K 1386/20) - vom 13.11.2024

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