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Nachträgliche Energiepreispauschale: Bleibt oft steuerfrei
Gute Nachrichten für Arbeitnehmer, die noch über ihre Steuererklärung 2022 die Energiepreispauschale einlösen können. Jetzt steht laut Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) fest, dass die nachträglich gewährte Pauschale von 300 Euro in vielen Fällen steuerfrei bleibt. Das Bundesfinanzministerium habe dem BVL bestätigt, dass der so genannte Härteausgleich greift, wenn das Finanzamt die Energiepreispauschale festgesetzt hat und auszahlt.
Einige Steuerbescheide hätten deshalb auf Eis gelegen, so der BVL. "Jetzt müssen die Finanzämter alle noch offenen Steuerbescheide von Amts wegen entsprechend korrigieren", erklärt BVL-Geschäftsführer Erich Nöll die Rechtslage.
Die meisten Arbeitnehmer hätten die Energiepreispauschale bereits mit ihrem Gehalt im September 2022 über ihren Arbeitgeber erhalten. "Einige gingen jedoch zunächst leer aus, zum Beispiel Berufstätige, die im September 2022 arbeitslos waren oder als Minijobber in einem privaten Haushalt gearbeitet haben", berichtet Nöll. "Dabei steht jedem Berufstätigen die 300 Euro Pauschale zu, der mindestens an einem Tag im Jahr 2022 ein Arbeitsverhältnis hatte und zwar unabhängig davon, ob es ein Minijob oder ein anderer Job war. "
Auf den Zuschuss sollte niemand verzichten. Zwar erhalte das Geld vom Staat nachträglich nur, wer beim Finanzamt eine Steuererklärung einreicht. "Aber diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren von einem Steuervorteil", bestätigt Nöll. Denn das Finanzamt prüfe, ob Nebeneinkünfte inklusive der Energiepreispauschale unter der Härtefallgrenze von 410 Euro bleiben. Ist dies der Fall, würden sie vom Einkommen abgezogen und folglich nicht berücksichtigt.
Sind die Nebeneinkünfte inklusive Pauschale höher als 410 Euro, werde der Härteausgleich abgeschmolzen. Kommen zum Beispiel Nebeneinkünfte von insgesamt 600 Euro inklusive der Energiepreispauschale im Jahr zusammen, so seien 380 Euro zu versteuern und 220 Euro blieben steuerfrei. Bei Eheleuten, die gemeinsam eine Steuererklärung einreichen, verdoppele sich die 410-Euro-Grenze nicht, informiert der BVL.
"Niemand sollte aus Scheu vor der Abgabe einer Steuererklärung auf die Energiepreispauschale verzichten", rät Nöll. Um die 300 Euro nachträglich zu erhalten, müsse man lediglich die Einkünfte in die Formulare zur Steuererklärung eintragen. Ein extra Antrag sei nicht nötig. Das Finanzamt gewähre die Pauschale dann automatisch. Nur Minijobber müssten in der Anlage "Sonstiges" die Zeilen 13 und 14 zusätzlich ausfüllen.
Rentner, die 2022 nebenbei jobbten, haben laut BVL Anspruch auf eine weitere Energiepreispauschale (EPP I). Die Pauschale (EPP II), die sie bereits über die Rentenversicherung erhalten haben, müssten die Rentner nicht mehr in ihrer Steuererklärung 2022 angeben, betont der BVL. Das Finanzamt berücksichtige diesen Betrag automatisch bei der Einkommensteuer.
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 17.10.2023