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Lohnsteuer

Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen e. V. / Steuertipps 28.06.2017

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse nach vorausgegangener Lohnherabsetzung

Das Finanzgericht Münster entschied, dass Arbeitge­berzuschüsse zur Internetnutzung, für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte und zur Kinderbetreuung trotz vorausgegangener Lohnherabsetzung steuerfrei bzw. steuerbegünstigt sein können. Im Streitfall hatte ein Ar­beitgeber in Abstimmung mit der Belegschaft eine Net­tolohnoptimierung vornehmen lassen. Mit seinen Mitar­beitern verabredete er zahlreiche Gehaltsextras in einer ergänzenden Vereinbarung zum jeweiligen Anstellungs­vertrag. Gleichzeitig wurde sich auf eine Reduzierung des Barlohns verständigt. Das Finanzamt versagte die Steuer­vergünstigungen und -befreiungen, da die Zuschüsse nicht „zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn“ geflossen seien. Vielmehr habe eine steuerschädliche Gehaltsumwandlung vorgelegen. Das Finanzgericht Münster gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Steuerfreie bzw. steuerbegünstige Zuschüsse seien auch dann nicht nach Gesamtplangrundsätzen als einheitliches Vorgehen zu beurteilen, wenn Lohnherabsetzungen un­mittelbar vorgeschaltet werden. Eine steuerschädliche Ge­haltsumwandlung liege nicht vor.

  • Urteil des FG Münster vom 28. Juni 2017, Az.: 6 K 2446/15 L

Hinweis

Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen, da das FG Rheinland-Pfalz in einem ähnlich gelagerten Fall von einer steuerschädlichen Gehaltsumwandlung ausgegangen war (FG Rheinland-Pfalz vom 23. November 2016, Az.: 2 K 1180/26). Gegen dieses Urteil ist die Revision beim BFH be­reits anhängig (Az. beim BFH: VI R 21/17).

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