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Kein Ei gleicht dem anderen…

Presseinformation / Steuerrecht 13.04.2017

… auch nicht beim Steuersatz

So verrückt ist das deutsche Steuerrecht: Für das Finanzamt ist das Ei eine komplexe Angelegenheit, denn es gelten unterschiedliche Mehrwertsteuersätze. Bei der Besteuerung von Eiern differenziert der Gesetzgeber nämlich zwischen solchen, die zum Verzehr vorgesehen sind und solchen, die bereits ausgeblasen und zum Bemalen gedacht oder bereits bemalt sind. Bei letzteren wird die volle Mehrwertsteuer von 19 Prozent fällig, während auf die klassischen Frühstückseier (aus dem Supermarkt) der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent erhoben wird.

Der ermäßigte Steuersatz gilt auch beim Kauf von Überraschungseiern, die aus Schokolade und Spielzeug bestehen.

Für welche Eier gelten welche Steuersätze? 

  • frisches Hühnerei aus dem Supermarkt (7 Prozent)
  • frisches Hühnerei vom Bauern (10,7 Prozent)
  • Ei vom Kleinunternehmer (0 Prozent). 
  • Ei, das im Restaurant verzehrt wird (19 Prozent)
  • Schokoladen-Ei (7 Prozent); 
  • Deko-Ei aus Holz, Kunststoff oder Pappe (19 Prozent); 


Und wenn das Ei ungenießbar ist? Faule Eier werden per Gesetz mit 19 Prozent versteuert. All dieser kuriosen Handhabe zum Trotz: Fröhliche Ostern!

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