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Ist der Soli noch verfassungsgemäß?

Top News 17.01.2023

BdSt-Musterklage vor dem Bundesfinanzhof

Heute hat sich der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Steuergericht, mit der Frage beschäftigt, ob der Solidaritätszuschlag ab dem Jahr 2020 noch verfassungsgemäß ist. Gegenstand der Verhandlung war eine Klage eines Ehepaars gegen die Festsetzung von Soli-Vorauszahlungen ab dem Jahr 2020, die der Bund der Steuerzahler als Musterverfahren unterstützt. Am 30. Januar 2023 wird das Gericht seine Entscheidung verkünden. 

 

Die Streitfrage

Die Politik hatte die Ergänzungsabgabe stets mit dem Solidarpakt II – den besonderen Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer – verknüpft. Weil diese Aufbauhilfen Ende 2019 ausliefen, ist auch die Rechtfertigung für die weitere Erhebung des Solidaritätszuschlags entfallen. Zudem sind die Steuereinnahmen seit Erhebung des Solidaritätszuschlags deutlich gestiegen – deshalb besteht in der Sache keine besondere Finanzierungsnotlage. Schließlich geht es dem Bund der Steuerzahler auch um Rechtssicherheit sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für den Bundeshaushalt. Sollte der Solidaritätszuschlag nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sein, müssen die Staatsfinanzen neu geordnet werden!   

 

Der Sachverhalt

Ein Ehepaar aus Bayern wendet sich gegen seinen Vorauszahlungsbescheid. Dort hatte das Finanzamt für das Jahr 2020 neben den Einkommensteuervorauszahlungen auch den Solidaritätszuschlag festgesetzt. Die Kläger verlangen, dass die Soli-Vorauszahlungen ab dem Jahr 2020 auf null herabgesetzt werden, da keine Berechtigung mehr für die Erhebung der Ergänzungsabgabe bestand. Das Finanzgericht hatte die Klage im Juli 2020 mit der Begründung abgewiesen, dass der Gesetzgeber theoretisch noch bis Ende 2020 eine Änderung vornehmen und für den Soli einen neuen Rechtfertigungsgrund nachschieben könnte. Allerdings ließ das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung in der Sache zu. Diese wurde im September 2020 beim Bundesfinanzhof eingelegt und im Januar 2021 begründet.

 

Unser Erfolg

Mit der mündlichen BFH-Verhandlung zu unserer Musterklage ist die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags in eine weitere Runde gegangen. Bisher konnten wir politisch erreichen, dass zumindest seit 2021 nicht mehr alle Soli-Zahler den Solidaritätszuschlag entrichten müssen (5,5 Prozent als Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer). Zwar zahlen im Rahmen der Einkommensteuer viele Steuerzahler nicht mehr den Solidaritätszuschlag, aber dennoch belastet er die Mitte, kleine und mittelständische Betriebe. Dazu kommen viele Sparer durch die Abgeltungsteuer sowie Betriebe mit Körperschaftsteuer, die ebenso den Soli weiter zahlen müssen. Nun geht es um die Entscheidung, ob dieser Zustand insgesamt mit der Verfassung vereinbar ist.  

 

Unser Foto zeigt BdSt-Präsident Reiner Holznagel (li.) und den Prozessvertreter Prof. Dr. Roman Seer.

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