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V.l.n.r.: Dr. Kai H. Warnecke; Präsident Haus & Grund Deutschland; Verfassungsrechtler Prof. Dr. Gregor Kirchhof von der Universität Augsburg; BdSt-Präsident Reiner Holznagel.
© Jens Oellermann

Gutachten belegt: Grundsteuergesetz verfassungswidrig

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen / Meldungen 18.04.2023, Liebern/Ernst

Der renommierte Steuerrechtsexperte Prof. Dr. Gregor Kirchhof hält das neue Grundsteuergesetz des Bundes für verfassungswidrig.

Zu diesem Ergebnis kommt das Rechtsgutachten, das der Verfassungsrechtler im Auftrag des Bundes der Steuerzahler Deutschland sowie Haus & Grund Deutschland angefertigt hat. Das 73-seitige Papier des Jura-Professors von der Universität Augsburg dient nun als Grundlage für die geplanten Musterklagen der beiden Verbände gegen das Bundesmodell, das in elf Ländern gilt. Bei der gestrigen Vorstellung des Gutachtens verwiesen BdSt-Präsident Reiner Holznagel und Haus & Grund-Präsident Dr. Kai H. Warnecke auf derzeit sechs geplante Musterprozesse: zwei in Nordrhein-Westfalen, je einer in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und in Sachsen.

In seinem Gutachten für den Bund der Steuerzahler führt Prof. Dr. Kirchhof zehn Punkte an:

  1. Das Grundsteuergesetz des Bundes leidet unter einem erheblichen kompetenzrechtlichen Konstruktionsfehler.
  2. Der Bundesgesetzgeber entscheidet sich – anders als vom Bundesverfassungsgericht, dem Bundesfinanzhof, dem Bundesrat und den eigenen Ausführungen ausdrücklich gefordert – nicht für einen Belastungsgrund der Grundsteuer und ein eigenes Bewertungssystem.
  3. Erhebliche Ungenauigkeiten der Bodenrichtwerte können nicht durch den Gegenbeweis eines niedrigeren gemeinen Werts korrigiert werden.
  4. Der Bund nutzt seinen grundgesetzlichen Entscheidungsraum nicht, wenn er nicht mehr vorhandene Kompetenzgrenzen einhält und daher zu viele Parameter für die grundsteuerliche Bemessung verwendet. Es sind nicht leicht zu ermittelnde Parameter maßgeblich, sondern die Gebäudeart, die Wohnflächen, das Baujahr, Mietniveaustufen-Abschläge, Bewirtschaftungskosten, der Liegenschaftszinssatz, die Restnutzungsdauer, der Abzinsungsfaktor und der Bodenwert zu berücksichtigen.
  5. Die gewählten Kriterien typisieren zuweilen zu grob und daher gleichheitswidrig, wenn die pauschalen Nettokaltmieten, die Restnutzungsdauer und das Alter des Gebäudes von einer realitäts- und gleichheitsgerechten Bewertung abweichen.
  6. Immobilienwerte sind entweder in zahlreichen Faktoren genau zu ermitteln oder in vereinfachenden Typisierungen gleichheitsgerecht zu bewerten. Das Grundsteuergesetz des Bundes errichtet ein Mischsystem, das nicht folgerichtig ist.
  7. Das Gesetz wird daher in der Zahllast das Maß der Verfassung verletzen, wenn die Hebesätze der Gemeinden feststehen und die fehlerhaften Bewertungen eine Übermaßbesteuerung bewirken.
  8. Das neue Grundsteuerrecht nutzt ohne sachlichen Grund und damit freiheitswidrig an Stelle von dem bewährten Parameter der Kubikmeter der Gebäude, der den Steuerzahlenden und dem Fiskus vorliegt, in der Brutto-Grundfläche einen Wert, der erst umständlich ermittelt werden musste (gilt für das Sachwertverfahren).
  9. Es ist zudem  nicht erforderlich und zumutbar, wenn die öffentliche Hand Daten von den Steuerpflichtigen erhebt und strafbewehrt prüft, obwohl ihr diese zugänglich sind.
  10. Insgesamt hat der Bundestag ein unnötig kompliziertes und daher freiheitswidriges Grundsteuergesetz in Kraft gesetzt.

Dies ist ein Plädoyer für eine Grundsteuer als Äquivalenzabgabe. Die Steuer würde dann neben Gebühren und Beiträgen für gemeindliche Angebote entrichtet, die den Grundbesitz erschließen, besser nutzbar machen und ihm daher zugutekommen, für Straßen, Kindergärten und Schulen, für Grünanlagen, Spielplätze sowie für Kultur und Sportstätten.

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