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DSi Rundschreiben Nr. 3/2022: Staatsleistungen an die Kirchen

DSi-Publikation / Rundschreiben 01.02.2022, Markus Kasseckert

Jüngste Gesetzentwürfe im Bundestag über ein Grundsätzegesetz zur Ablösung von sogenannten Staatsleistungen an die Kirchen haben erneut die öffentliche Debatte darüber angestoßen, aus welchem Grund der Verfassungsauftrag des Art. 140 GG und Art. 138 WRV bisher nicht eingelöst wurde und damit Jahr für Jahr Steuermittel in beträchtlicher Höhe aus den Landeshaushalten an die Kirchen fließen.

DSi-Diagnose

  • Staatsleistungen belasten Länderhaushalte: Seit 1949 bis 2021 wurden Staatsleistungen i. H. v. insgesamt 19,6 Mrd. Euro gezahlt. Die regionale Varianz ist sehr hoch.
  • Die komplexe Interessenlage bietet Anreize für blame-shifting: Die Bundesebene sieht keinen Handlungsbedarf, während die Länder auf die verfassungsrechtliche Initiativpflicht des Bundes verweisen. Die Kirchen wiederum stehen Ablösungen zwar positiv gegenüber, zeigen jedoch selbst keine Initiative, den Prozess voranzubringen.
  • Die Kirchen sind ein starker Veto-Spieler: Das bestehende und nach wie vor gültige Reichskonkordat von 1933 verpflichtet den Gesetzgeber im Art. 18, dass entsprechende Grundsätze zur Ablösung in „freundlichem Einvernehmen“ mit den Kirchen gefunden werden müssen.
  • Das Best-Practice-Beispiel der Niederlande: Dort wurde im Jahr 1983 ein Gesetz erlassen, womit die Staatsleistungen an die Kirche gegen einen Betrag von 250 Mio. Gulden abgelöst wurden, was auf Deutschland übertragen für das Jahr 2021 einer Größenordnung von 2 Mrd. Euro entspräche. Wenngleich dieser Fall nicht 1:1 auf Deutschland übertragbar ist, zeigt er dennoch, dass Ablösungen politisch durchaus möglich sind.

DSi-Empfehlungen

  • Der Verfassungsauftrag des Art. 140 GG und Art. 138 WRV sollte erfüllt werden, um die Länderhaushalte langfristig zu entlasten. Auch angesichts der abnehmenden Kirchenmitgliedszahlen wirkt eine steuerliche Alimentierung der Kirchen wie aus der Zeit gefallen.
  • Wenngleich die Höhe einer Ablösezahlung nur im Verhandlungswege bestimmt werden kann, ist mit Bezug auf das Bewertungsgesetz das 9,3fache der aktuellen Jahresstaatsleistung als Maßstab denkbar. Dies entspräche einer Einmalzahlung der Bundesländer i. H. v. rd. 5 Mrd. Euro.
  • Ablösezahlungen müssen unter Einhaltung der Schuldenbremse finanziert werden, was auch grundsätzlich möglich wäre, da realistischerweise eine Ablösung ohnehin per Ratenzahlung der Länder erfolgen würde.
  • Begleitend ist in dieser Reformdiskussion stets zu unterstreichen, dass von einer etwaigen Ablöseregelung die öffentlichen Zuschüsse für sozial-karitative Zwecke nicht berührt wären.
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