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Bundeswahlgesetz: Verfassungsbeschwerden gegen mehrere Bestimmungen erfolglos

28.08.2024, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/28148

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwölf Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) richten, nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Beschwerdeführenden sind Wähler sowie Personen, die eine Kandidatur als (unabhängige oder von einer Partei aufgestellte) Wahlkreisbewerber beabsichtigen. Sie wenden sich überwiegend gegen das Zweitstimmendeckungsverfahren in § 1 Absatz 3, § 6 Absatz 1, Absatz 4 Sätze 1, 2 BWahlG, teilweise auch und teilweise allein gegen die Fünf-Prozent-Sperrklausel in § 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG und teilweise gegen weitere Bestimmungen des BWahlG.

Mit Urteil vom 30.07.2024 entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass das Zweitstimmendeckungsverfahren mit dem Grundgesetz vereinbar ist und die Fünf-Prozent-Sperrklausel derzeit gegen das Grundgesetz verstößt, jedoch mit bestimmten Maßgaben fortgilt.

Soweit die Verfassungsbeschwerden eine verfassungsrechtliche Überprüfung des Zweitstimmendeckungsverfahrens und die Neuregelung der Sperrklausel anstreben, hat das BVerfG sie mit dem Urteil vom 30.07.2024 bereits vorgenommen. Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen bestehe daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, so das BVerfG.

Zudem genüge die überwiegende Zahl der Verfassungsbeschwerden ganz oder teilweise nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Mehrere Verfassungsbeschwerden scheiterten laut BVerfG überdies aus anderen Gründen.

Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 30.07.2024, 2 BvR 790/23, 2 BvR 842/23, 2 BvR 1120/23, 2 BvR 1209/23, 2 BvR 228/24, 2 BvR 361/24, 2 BvR 402/24, 2 BvR 551/24, 2 BvR 688/24, 2 BvR 729/24, 2 BvR 744/24 und 2 BvR 779/24

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