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Ab 18: Vorsorgen!

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen / Meldungen 02.05.2024, Sabina Büttner

Warum Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung jeden ab 18 Jahre betrežffen: Wenn ein Mensch plötzlich nicht mehr für sich selbst entscheiden kann, muss ein anderer seine Angelegenheiten regeln. Genau diese Situation kann jeden trežen, egal ob 18, 40 oder 80 Jahre alt. Es gibt zahlreiche dramatische Fälle aus der Praxis, die zeigen, dass sich jeder Erwachsene mit dieser Thematik beschäftigen und handeln sollte.

Ab dem 18. Geburtstag darf kein anderer Mensch einen Erwachsenen mehr offziell vertreten und für ihn wichtige Entscheidungen tre¡en, es sei denn, derjenige hat eine Vollmacht. Das heißt: Mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet automatisch die gesetzliche Vertreterstellung der Eltern. Sie haben dann die gleichen Rechte, für das eigene Kind zu entscheiden, wie jede fremde Person: keine!

Ohne Vollmacht: Betreuungsgericht

Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wird zunächst immer das Betreuungsgericht eingeschaltet und ein Betreuungsverfahren eingeleitet. Es können keinerlei Entscheidungen für den Betroffenen gefällt werden, bevor das Verfahren abgeschlossen ist. Dies gilt für alle Lebensbereiche, auch für den gesundheitlichen Bereich. Von Nachteil ist also gerade auch die zeitliche Komponente. Denn oft ist es erforderlich, schnell Entscheidungen zu treffen. Besonders problematisch wird es, wenn der
Vorsorgefall im Ausland eintritt. Das Betreuungsgericht bestellt im Betreuungsverfahren einen Betreuer. Die Betreuung soll, sofern möglich, ehrenamtlich geführt werden. Als ehrenamtliche Betreuer kommen vor allem volljährige Verwandte oder Ehepartner in Betracht.

Vorsorgevollmacht

Nur wenn sich kein ehrenamtlicher Betreuer findet, bestellt das Gericht einen Berufsbetreuer. Auch wenn in der Familie keine Einigkeit herrscht, wer die Betreuung übernehmen soll, bestellt das Betreuungsgericht einen Berufsbetreuer. Dieser kennt den Betroffenen in den meisten Fällen nicht. Schon allein deshalb kann der Betreuer auch Schwierigkeiten haben, wirklich immer in dessen Sinne zu handeln. Zudem muss für besondere Entscheidungen immer wieder das Betreuungsgericht
eingeschaltet werden. Mit der Vorsorgevollmacht lässt sich all das vermeiden: Der Betroffene bestimmt vorab, wer einspringen soll.

Patientenverfügung

Für den gesundheitlichen Bereich gibt es die Patientenverfügung. Bei einer Patientenverfügung geht um verbindliche Behandlungswünsche von Patienten, die der
behandelnde Arzt berücksichtigen muss. Das kann z.B. künstliche Ernährung betreffen oder die Frage, wann bewusstseinsdämpfende Mittel gegen Schmerzen verabreicht werden dürfen. In einer Patientenverfügung kann man auch festlegen, ob und wann lebenserhaltende Maßnahmen unterlassen werden sollen, zum Beispiel, wenn das Gehirn irreparabel geschädigt ist. Nutzen Sie die Möglichkeiten, die der Gesetzgeber geschaffen hat, um vorzusorgen.

Schieben Sie dies nicht hinaus, es braucht nicht viel Zeit, die Dokumente zu erstellen. Der BdSt unterstützt Mitglieder mit Vorträgen und Webinaren:
Vorsorge-Vorträge und Webinare


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