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© Robert Kneschke

Wucherzins des Finanzamtes seit 2014 verfassungswidrig

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / News für Rentner / Arbeitnehmer-News / Newsticker Nordrhein-Westfalen / Meldungen 16.09.2021, Liebern

Erfolg für den Bund der Steuerzahler

Das Bundesverfassungsgericht hat im August entschieden, dass die Regelung zur Verzinsung von Steuernachzahlungen aber auch Erstattungen mit einem Zinssatz von 6 Prozentpunkten ab Januar 2014 verfassungswidrig ist. Allerdings darf das bisherige Recht für Verzinsungszeiträume, die bis ins Jahr 2018 fallen, weiter angewandt werden.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung für die Zinszeiträume ab Januar 2019 zu treffen. Die Neuregelung ist dann auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden. Dies gilt praktisch für alle Steuerzahlenden, da die Steuerbescheide hinsichtlich der Verzinsung vorläufig gestellt werden.  

Als Bund der Steuerzahler hatten wir uns frühzeitig dafür eingesetzt, dass sämtliche Steuerbescheide hinsichtlich der Verzinsung vorläufig ergehen. Seit 2019 folgen die Finanzämter dieser Forderung. Unser Einsatz zahlt sich jetzt aus, weil die Steuerzahlenden in dieser Sache nicht mehr selbst aktiv werden müssen.

Betroffene können gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen, damit die Zinsen bis zu einer Neuregelung nicht gezahlt werden müssen. In seiner Stellungnahme zum Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hatte der Bund der Steuerzahler bereits ausgeführt, dass der Zinssatz nicht mehr haltbar ist, da er weit über die beabsichtigte Vorteilsabschöpfung hinausgeht. Es müssten zinszahlungspflichtige mit nicht zinszahlungspflichtigen Steuerzahlenden verglichen werden.

Unsere Forderung für eine Neuregelung:

Um den Liquiditätsnachteil des Staates abzubilden, kann auf die sogenannten Zinskostensätze des Bundes abgestellt werden. Eine flexible Zinsberechnung ist heute technisch möglich. Deshalb ist der Gesetzgeber aufgerufen, schnellstmöglich den Zinssatz anzupassen, fordert der Bund der Steuerzahler und setzt sich für einen flexiblen Zinssatz ein, der sich an dem aktuellen Zinsniveau zu Beginn eines Kalenderjahres orientiert. Der Zinssatz muss auf deutlich weniger als die Hälfte des heutigen Zinssatzes gesenkt werden. Darüber hinaus muss der Gesetzgeber die Zinssätze regelmäßig prüfen, damit diese zeitgemäß und fair sind.

Auswirkung auf unseren Musterprozess zur Verzinsung bei den Abwassergebühren

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes wird auch eine Auswirkung auf die Berechnung des Zinssatzes bei den kalkulatorischen Kosten der Abwassergebühren haben. In zahlreichen Kommunen wird mit einem Zinssatz von 6 Prozent und mehr kalkuliert.

Die Begründung des Verfassungsgerichtes kann auf unseren Prozess übertragen werden. „Nach Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 hat sich ein strukturelles Niedrigzinsniveau entwickelt, das nicht mehr Ausdruck üblicher Zinsschwankungen ist. Dies zeigt sich zunächst in der Entwicklung des Basiszinssatzes. Während er im Jahr 2008 noch bei über 3 % lag, sank er im Laufe des Jahres 2009 rapide auf 0,12 %. Seit Januar 2013 liegt er im negativen Bereich. Vor dem Hintergrund, dass sich der Diskontsatz in den fünfzig Jahren seines Bestehens zwischen 2,5 % und 8,75 % und der Basiszinssatz sich vor 2009 zwischen 1,13 % und 3,32 % bewegt hat, zeigt diese Entwicklung ein Niedrigzinsniveau auf, das nicht mehr Ausdruck üblicher Zinsschwankungen, sondern spätestens seit dem Jahr 2014 struktureller und nachhaltiger Natur ist.

 

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