Umsatzsteuervorauszahlungen können gestundet werden
+++ Bayern verlängert Abgabefrist für Steuererklärungen / BdSt-Musterantrag nutzen +++
Zusätzliche Liquidität durch Herabsetzung der Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe teilt mit, dass die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag teilweise oder vollständig (d.h. auf 0,- Euro) herabgesetzt werden kann. Hierzu muss der Unternehmer nachweisen, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung via Mein ELSTER (www.elster.de) oder des Papiervordrucks USt 1 H „Dauerfristverlängerung/Sondervorauszahlungen“. Der durch die Dauerfristverlängerung gewährte Vorteil, die Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat später abgeben zu können, bleibt – trotz Herabsetzung der Sondervorauszahlung - nach Auskunft der OFD weiter bestehen.
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