Große Unterschiede bei Wohnnebenkosten im Land
Parteien erhalten 197 Mio. Euro vom Staat
+++ Höherer Entlastungsbetrag für Alleinerziehende / Bundesländer arbeiten an schneller Umsetzung +++
Mit dem Konjunkturpaket zur Abmilderung der Corona-Folgen wurden alleinerziehende Mütter und Väter steuerlich entlastet: Seit dem 1. Juli gilt im Steuerrecht ein doppelt so hoher Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag. Einige Bundesländer arbeiten nun mit Hochdruck daran, den neuen Entlastungsbetrag direkt in das Lohnsteuerabzugsverfahren einzubauen, sodass Alleinerziehende automatisch von dem höheren Steuerfreibetrag profitieren.
Zu den Einzelheiten:
Der Gesetzgeber hat den sogenannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende verdoppelt: Für die Jahre 2020 und 2021 steigt er von 1.908 auf 4.008 Euro. Die Änderung ist am 1. Juli 2020 in Kraft getreten. Nach aktuellen Presseinformationen arbeiten die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg daran, den erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab diesem Juli schnellstmöglich in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) einzuarbeiten. Somit können die Arbeitgeber diesen Erhöhungsbetrag rückwirkend ab Juli in der Steuerklasse II berücksichtigen.
Wie der Stand bei anderen Bundesländern ist, ist derzeit nicht bekannt. Wird der höhere Entlastungsbetrag nicht im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt, können sich alleinerziehende Mütter und Väter an ihr Finanzamt wenden und den höheren Entlastungsbetrag beantragen. Alleinerziehende, die nicht Arbeitnehmer sind, können den Erhöhungsbetrag – wie bisher – bei der Einkommensteuererklärung geltend machen.
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