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Steuertipp: Auch das Finanzamt darf einer "Direktion" die Außenprüfer schicken

02.05.2024

Eine Konzertdirektion, die in Deutschland alljährlich ein Musikfestival mit ausländischen Künstlern veranstaltet, die Honorare ausgezahlt bekommen, für die in der Bundesrepublik Einkommensteuer von der Direktion unmittelbar an den Fiskus abgeführt wird, kann nicht allein deshalb gegen eine Prüfungsanordnung angehen, weil diese vom örtlichen Finanzamt angeordnet worden ist. Das Argument der Direktion, für sie sei das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Rahmen einer Außenprüfung zuständig, überzeugte nicht. Das gelte auch dann, wenn die Direktion regelmäßig die Meldungen für die Durchführung der Steuerabzüge an das BZSt versendet hat. (BFH, I R 21/21) - vom 22.11.2023

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