Rechtstipp: Eigentumswohnung - Ein Schornstein gehört immer der Gemeinschaft
Steuertipp: Die Hürde zur Nichtzulassungsbeschwerde darf nicht übertrieben hoch sein
Rechtstipp: Scheidung - Das Trennungsjahr ist auch bei Ehebruch grundsätzlich einzuhalten
Betrügt eine Frau ihren Ehemann, wird sie schwanger und will sie sich »wegen dieses Härtefalles« vor Ablauf des Trennungsjahres scheiden lassen, so kann sie damit nicht durchkommen. Zwar könne ein Ehepartner einen Härtefallantrag auf Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres stellen. Das aber nur dann, wenn die Gründe »in der Person des anderen Ehegatten« liegen. In einer solchen Konstellation könnte deshalb eventuell nur ein entsprechender Härtefallantrag des Ehemanns zulässig sein, weil eine »vereinfachte Korrektur der Vaterschaft" nur möglich ist, wenn ein Scheidungsverfahren vor Geburt eines Kindes anhängig - also der Scheidungsantrag bei Gericht eingegangen - ist. Ein Antrag der Frau kann nicht erfolgreich sein. (Pfälzisches OLG Zweibrücken, 2 WF 26/24) - vom 07.02.2024