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Rechtstipp: Reiserecht - Auch online-Formulare sind etwas "Schriftliches"

07.05.2024

Kauft ein Fluggast bei Air Portugal einen Flug von Fortaleza in Brasilien über Lissabon nach Frankfurt am Main und wird der Anschlussflug annulliert, so muss sich der Kunde bei der Erstattung der Kosten des annullierten Fluges mit einem von der Airline ausgestellten Reisegutschein zufriedengeben, wenn er vorab ein Online-Formular ausgefüllt hatte, in dem die Fluggesellschaft andere Formen der Erstattung ausgeschlossen hatte. Der Kunde kann später dann nicht die Erstattung in Geld durchsetzen. Es sei davon auszugehen, dass der Fluggast sein »schriftliches Einverständnis« erteilt hat, wenn er auf der Website der Fluggesellschaft ein Online-Formular ausgefüllt hatte und darin diese Erstattungsmodalität unter Ausschluss der Auszahlung eines Geldbetrags gewählt hat. Das gelte jedenfalls dann, wenn er »in der Lage ist, eine zweckdienliche und informierte Wahl zu treffen«, nachdem die Airline »in lauterer Weise klare und umfassende Informationen (…)« gegeben hatte. (EuGH, C-76/23)

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