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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Yoga ist keine Religion

30.05.2023

Ein spiritueller Verein zur Verbreitung des Yogas ist keine Religionsgemeinschaft. Ein Mitglied eines solchen Vereins kann deswegen die Bezahlung des Mindestlohnes verlangen. In dem konkreten Fall ging es um eine Juristin, die für den Verein organisatorische Aufgaben erledigt hat und zum Team Social Media und Marketing gehörte. Der Verein verweigerte eine Bezahlung mit der Begründung, er genieße das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften - zu Unrecht. Die Tätigkeit der Frau in einem der Seminarhäuser, in dem Yoga durch Kurse, Seminare und andere Veranstaltungen verbreitet wird, und in dem sie an die Weisungen ihrer Vorgesetzten gebunden war, musste sich nicht mit einem „Taschengeld“ (zwischen 360 € und 430 € monatlich) abspeisen lassen. Die inzwischen aus der Gemeinschaft ausgetretene Frau kann eine reguläre Vergütung durchsetzen. Sie verlangte insgesamt rund 46.000 Euro nachbezahlt – und das im Grunde berechtigt, da ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, und der Verein mit der Vermarktung von Yoga wirtschaftliche Ziele verfolgte. (Hier muss die Vorinstanz die genau Anzahl der geleisteten Stunden noch ermitteln.) (BAG, 9 AZR 253/22)

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