Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Für Verwaltung von über 50 Mietverhältni...

Für Verwaltung von über 50 Mietverhältnissen genutztes Arbeitszimmer: Kosten unterliegen steuerrechtlich keiner Abzugsbeschränkung

Bund der Steuerzahler Bayern e. V. / Steuertipps 29.05.2018

Ein zur Verwaltung von mehr als 50 Mietverhältnissen (im Streitfall 70 Objekte) genutztes Arbeitszimmer, das nach den Gesamtumständen des Einzelfalls den Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit bildet, fällt nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Absatz 5 Nr. 6b Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Dies hat das Finanzgericht (FG) München in einem Fall klargestellt, in dem die Kläger 70 Mietobjekte von dem Arbeitszimmer aus verwalteten.
Das Finanzamt hatte indes die für das häusliche Arbeitszimmer geltend gemachten Werbungskosten von 3.971,71 Euro auf 1.250 Euro mit der Begründung gekürzt, dass dieses nicht den Mittelpunkt der gesamten Betätigung darstelle. Dem ist das FG entgegengetreten. Es verweist auf ein Urteil des FG Köln vom 09.09.2010, wonach ein außerhäusliches Arbeitszimmer bei mehr als 50 Mietverhältnissen nicht unter die Abzugsbeschränkungen des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b Satz1 EStG fällt.
Finanzgericht München, Urteil vom 18.08.2016, 15 K 1519/15

Mit Freunden teilen

Ihr Ansprechpartner

Prof. Rudolf G. Maier
Pressesprecher und Chefredakteur

Prof. Rudolf G. Maier

Nymphenburger Str. 118, 80636 München 089 126008-55 [email protected]
VIP Pressebereich

Der VIP-Pressebereich bietet mehr! Hier erhalten Sie exklusive Stellungnahmen, Berechnungen und Grafiken.