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Trennung oder Versöhnung: Für die Steuerlast ist der Zeitpunkt entscheidend

03.12.2020

Steuerlich betrachtet spielt der Zeitpunkt einer Trennung oder Versöhnung eine Rolle. Gerade zum Jahreswechsel könne man so die Finanzen leicht beeinflussen, hebt die Lohnsteuerhilfe Bayern hervor.

Nach einer offiziellen Trennung vom Ehepartner seien die steuerlichen Vorteile des Ehegattensplittings spätestens ab dem folgenden Jahreswechsel verloren. Anders als beim gesetzlichen Trennungsjahr werde bei der Steuer nicht mit zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Trennung gerechnet. Vielmehr beende das kalendarische Neujahr den Steuervorteil. Im Folgejahr der Trennung komme also die Einzelveranlagung wieder zum Tragen.

Vom Splitting profitierten nur Ehepaare, deren Einkommensgefüge stark auseinanderklafft. Verdienen beide in etwa gleich viel, gebe es keinen Steuervorteil. Je größer die Einkommensdifferenz und je höher ein Gehalt ausfällt, umso mehr profitierten beide gemeinsam finanziell von der Ehe. Bei einer Zusammenveranlagung mit der Steuerklassenkombination III und V könnten einige hundert bis tausend Euro Steuerersparnis gespart werden.

Haben sich Ehegatten zum Ende 2019 getrennt und sind nun beide versöhnungswillig, empfiehlt die Lohnsteuerhilfe, noch vor Jahresende wieder zusammenzuziehen. Der Steuervorteil liege dann darin, dass der bereits verlorene Splittingvorteil für das gesamte Jahr 2020 kurzfristig noch in Kraft gesetzt werden kann. Zieht sich die Versöhnung ins neue Jahr hinüber, komme der Vorzug für 2021 noch dazu.

Klappt das mit dem gemeinsamen Wohnen und Zusammenleben auf Dauer erneut nicht und die das Paar trenne sich im neuen Jahr abermals, bleibe der Steuervorteil 2021 für beide erhalten, so die Lohnsteuerhilfe weiter. Eine Mindestzeit des erneuten Zusammenlebens sehe das Gesetz nicht vor. Allerdings halte das Finanzgericht Köln eine vierwöchige Probezeit für angemessen. Das für die Scheidung vorausgesetzte Trennungsjahr werde durch einen kurzzeitigen Versöhnungsversuch im Fall eines Scheiterns übrigens gesetzlich nicht unterbrochen und verhindere eine gewollte Scheidung nicht, hebt die Lohnsteuerhilfe hervor.

Wichtig im Fall einer erneuten Trennung sei, dass dem Finanzamt vor Ort glaubhaft vermittelt wird, dass es sich um einen ernsthaften Versöhnungsversuch gehandelt hat. Um das zu gewährleisten, empfiehlt die Lohnsteuerhilfe Bayern, das Formular "Zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft" von beiden Eheleuten unterschrieben unbedingt noch im alten Jahr beim Finanzamt abzugeben. Wer das Formular zur Versöhnung erst 2021 einreicht, habe es schwerer, die Voraussetzungen für die Steuervorteile für das Jahr 2020 zu belegen. Als Nachweis könne aber zum Beispiel auch die Ummeldung des Hauptwohnsitzes hilfreich sein.

Wer gegen Jahresende eine dauerhafte Trennung plant, dem sei aus steuerlicher Sicht zu raten, damit bis Anfang Januar zu warten. Wenige Tage oder Wochen könnten über ein weiteres Jahr Ehegattensplitting entscheiden. Wer aber auf seine Gefühle hört und nicht nach steuerlichen Gesichtspunkten entscheiden will, müsse das Formular "Erklärung zum dauernd getrennt leben" beim Finanzamt abgeben. Ab dem Zeitpunkt der Scheidung seien die Eheleute dann unwiderruflich steuerlich getrennt. Kommt es bei Geschiedenen zu einen Versöhnungsversuch, so habe das steuerlich keine Auswirkungen mehr.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 01.12.2020

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