Transparenzgebot: Facebook muss besser über Algorithmen informieren
Meta verstößt mit seiner Social-Media-Plattform Facebook gegen das Transparenzgebot im Medienstaatsvertrag (MStV). Die Verstöße muss das Unternehmen kurzfristig beheben. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag blieb erfolglos.
Die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein hatte gegenüber Meta beanstandet, dass sie mit ihrem Dienst Facebook gegen Transparenzpflichten aus dem MStV verstoße. Sie informiere Nutzer unter anderem nicht leicht genug wahrnehmbar über die Kriterien und Funktionsweisen der Algorithmen, die über gezeigte Beiträge, deren Auswahl und Gewichtung im News-Feed entscheiden. Die Antragsgegnerin forderte Meta unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Verstöße kurzfristig zu beheben. Hiergegen wandte sich Meta mit diversen Einwänden; unter anderem verstießen die maßgeblichen Vorschriften des MStV gegen Europarecht.
Das VG lehnte den Antrag des Konzerns aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung ab. Zwar komme es bei summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Bescheid formell rechtmäßig sei und die Voraussetzungen für eine Beanstandung vorlägen, da Meta den Transparenzpflichten aus § 93 MStV nicht hinreichend nachkomme. Im Eilverfahren lasse sich jedoch die komplexe Rechtsfrage, ob die § 93, 1 Absatz 8 Satz 1 MStV gegen Unionsrecht verstießen, nicht abschließend beantworten.
Die infolge der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung falle angesichts der Bedeutung der mit den Transparenzvorschriften geschützten Meinungsvielfalt und demokratischen Meinungsbildungsprozessen, die durch Dienste wie Facebook erheblich mitgestaltet würden, zulasten Metas aus. Für das VG sei nicht erkennbar gewesen, dass der mit den Transparenzpflichten verbundene Aufwand zu besonders tiefgreifenden oder gar unverhältnismäßigen Belastungen der Antragstellerin führen würde.
Meta kann gegen den Beschluss Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht einreichen.
Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.06.2025, 10 B 185/24, nicht rechtskräftig