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Nach Einbürgerung eines Flüchtlings: Eltern haben keinen Anspruch auf Familiennachzug
Die Eltern eines als Flüchtling Anerkannten haben keinen Anspruch auf Familiennachzug zu ihrem Kind, wenn dieses volljährig geworden ist und durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Der Sohn der Kläger war 2015 als unbegleiteter Minderjähriger eingereist und ihm wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Im Juli 2022 erwarb er durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. Das Auswärtige Amt lehnte in der Folge den seit 2017 anhängigen Visumantrag der Kläger auf Familiennachzug ab, weil mit der Einbürgerung die Flüchtlingseigenschaft erloschen sei.
Das Verwaltungsgericht verpflichtete die beklagte Bundesrepublik Deutschland, den Klägern Visa zum Nachzug zu ihrem Sohn zu erteilen, weil die praktische Wirksamkeit des Rechts der Europäischen Union es gebiete, den bestehenden Anspruch auf Familienzusammenführung auch durch eine Einbürgerung nicht erlöschen zu lassen.
Das OVG änderte auf die Berufung der Beklagten das Urteil und wies die Klage ab. Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und damit der Unionsbürgerschaft sei die europäische Familienzusammenführungsrichtlinie nicht mehr anwendbar. Deshalb greife auch die zu dieser Richtlinie ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht mehr, wonach ein Nachzug grundsätzlich auch nach Volljährigkeit der als Flüchtling anerkannten Person möglich ist, wenn diese bei Stellung des Asylantrags minderjährig war. Eine Übertragung dieser Grundsätze auf den Nachzug zu einem (nunmehr) deutschen Staatsangehörigen hat das Gericht nicht für möglich gehalten.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.06.2025, OVG 3 B 20/24, nicht rechtskräftig