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Geldspielgeräte: Können auch in Shisha Bars zulässig sein

30.01.2024

Eine Fachaufstellerin für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit hat vor dem Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück erreicht, dass ihr eine so genannte Geeignetheitsbestätigung zu erteilen ist. Diese brauchte sie, um Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in einer Shisha-Bar aufstellen zu dürfen.

Die Stadt Georgsmarienhütte hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass der Hauptzweck der Shisha-Bar das Bereitstellen und der Konsum von Shishas sei. Denn es erforderlich, dass die Verabreichung von Getränken und/oder Speisen das Hauptgepräge darstellt. Dem trat die Klägerin entgegen und wies darauf hin, dass Haupterwerbszweck der Verkauf von Speisen und Getränken sei. Insoweit stelle eine künftige Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nur einen Nebenzweck zum eigentlichen Gaststättenbetrieb dar.

Das VG hat der Klage stattgegeben. Gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 2 der Spielverordnung dürften Geldspielgeräte nicht in Betrieben aufgestellt werden, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt. Das Gericht hat unter anderem nach Durchführung eines Ortstermins festgestellt, dass mit der hier betroffenen Shisha-Bar zwei gleichgeordnete Zwecke verfolgt werden (Angebot des Rauchens von Shishas sowie das Verabreichen von Getränken). Dies reiche nach dem Regelungswortlaut aus, um für diese Räumlichkeiten eine Geeignetheitsbestätigung auszustellen. Eine allgemeine Vorgabe, dass Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Shisha-Bars generell nicht zulässig seien, gebe es nicht. Es müsse jeweils im Einzelfall nach den örtlichen Gegebenheiten entschieden werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit der Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 24.01.2024, 1 A 172/22, nicht rechtskräftig

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