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Fußball: Schiedsklagen wegen Verstoßes gegen "U23-Regel" erfolglos

16.05.2025

Das Ständige Schiedsgericht für die Regionalliga in Bayern hat die von vier Sportvereinen gegen den Bayerischen Fußball-Verband e.V. (BFV) erhobenen Schiedsklagen abgewiesen.

Geklagt hatten vier Regionalliga-Fußballclubs. Sie wandten sich im Wege der Schiedsklage gegen die Spielwertungen von Regionalliga Bayern-Spielen nach Ausgang und strebten eine Spielumwertung zu ihren Gunsten an. Anlass waren angezeigte Verstöße des TSV Schwaben Augsburg gegen die so genannte U23-Regel. Doch das Schiedsgericht entschied: Die sportlichen Ergebnisse der betroffenen Pflichtspiele haben weiterhin Bestand.

Der TSV Schwaben Augsburg hatte in der aktuellen Spielsaison der bayerischen Fußball-Regionalliga mehrfach gegen die "U23-Regel" verstoßen. Nach dieser Vorschrift der Regionalligaordnung müssen im Kader jeder Mannschaft an jedem Spieltag mindestens vier Spieler gelistet sein, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, noch kein A-Länderspiel für einen anderen Nationalverband bestritten und am 30. Juni vor Beginn des Spieljahres das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Anders als noch das Sportgericht erster Instanz sah in zweiter Instanz das Verbands-Sportgericht keinen ausreichenden Grund, wegen dieses Regelverstoßes das sportliche Spielergebnis zulasten des regelverstoßenden Clubs umzuwerten. Gegen die Entscheidungen des Verbands-Sportgerichts erhoben die in zweiter Instanz unterlegenen Regionalligisten jeweils selbstständige Schiedsklagen zum Ständigen Schiedsgericht für die Regionalliga in Bayern.

Dieses wies die Klagen ab. Es sah in der BFV-Rechts- und Verfahrensordnung grundsätzlich eine ausreichende Grundlage, um eine Spiel(um)wertung als Sanktion eines unsportlichen Verhaltens auszusprechen. Bei der erforderlichen Abwägung zum Strafmaß kam das Schiedsgericht wie das Verbands-Sportgericht aber zum Ergebnis, dass im Streitfall eine Spielumwertung keine angemessene Sanktion darstelle. Das notwendige schwerwiegende unsportliche Verhalten, das geeignet ist, unmittelbaren Einfluss auf den Spielausgang zu nehmen, fehle. Es handele sich um einen fahrlässigen Verstoß ohne spürbaren Einfluss auf den sportlichen Wettbewerb. Ein unsportliches Verhalten könne grundsätzlich darin liegen, die U23-Regel bewusst zu missachten in der Erwartung, dafür aus Rechtsgründen nicht bestraft zu werden. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Weiter kam das Ständige Schiedsgericht für die Regionalliga in Bayern zum Ergebnis, dass die U23-Regel gegen EU-Recht, insbesondere die Arbeitnehmerfreizügigkeit, verstoße und schon deshalb keine Sanktionen auslösen könne. Die Regionalliga sei eine Art Sprungbrett für den Profisport, weshalb die diesbezüglichen Regelungen des BFV in den Anwendungsbereich der EU-Grundfreiheiten fielen. Es sei vom Europäischen Gerichtshof als legitimes Ziel anerkannt, die Ausbildung und Förderung junger Berufsspieler zu unterstützen. Ein rein auf die Nationalität abstellendes Kriterium zur Förderung der Auswahlmannschaften eines Nationalstaats stelle jedoch eine unmittelbare Diskriminierung dar, die nicht im europäisch verstandenem Allgemeinwohlinteresse liege. Die U23-Regel sei zur Förderung von Ausbildung und Nachwuchs in ihrer Ausgestaltung unverhältnismäßig. So könnte man das Ziel zum Beispiel mit einer "Homegrown- Player-Regelung" – die auf die lokale Ausbildung, nicht auf die Nationalität abzielt – besser erreichen.

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